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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Amt

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Liebe Besucherin, lieber Besucher,
herzlich willkommen auf der Internetpräsenz des Amtes Lensahn.

Mit diesen Informationsseiten möchten wir Ihnen eine kleine Hilfe bei vielen Fragen des täglichen Bedarfs geben. Wir wollen Sie durch das Amt Lensahn mit seinen Gemeinden

führen.

Sie erhalten Informationen und Wissenswertes über uns und unsere Gemeinden.
Einen ersten Einblick erhalten Sie über den Haushaltsplan des Amtes Lensahn.

Zusätzlich haben wir unter "Informationen für Neubürgerinnen und Neubürger" weitere Informationen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, sich an Ihrem neuen Wohnsitz zurecht zu finden. 

Wir hoffen, Ihnen durch die Wahl der Inhalte die Informationen zu geben, die notwendig sind, um sich im Amt Lensahn zurechtzufinden. Für Anregungen und Kritik sind wir Ihnen dankbar. Sollten Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie sich nicht, die Mitarbeitenden des Amtes Lensahn anzusprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Robien
Amtsvorsteher

Michael Robien
Amtsvorsteher

Die schleswig-holsteinischen Ämter und ihre Verfassung tragen der kleinräumigen kommunalen Struktur Rechnung. Mit der Amtsverfassung (Amtsordnung) wird das Ziel verfolgt, die Verwaltungskraft der ehrenamtlich geleiteten Gemeinden insbesondere im ländlichen Raum zu stärken und so die Selbstständigkeit der Gemeinden zu erhalten.

Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften.

Das Amt

  • führt die Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden nach den entsprechenden Beschlüssen durch (§ 3 Amtsordnung) durch
  • erledigt die ihm von den Gemeinden nach § 5 Amtsordnung übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben (siehe übertragene Aufgaben)
  • führt als eigener Aufgabenträger die Weisungsaufgaben (§ 4 Amtsordnung) durch

(Auszug aus Gemeindeverfassungsrecht für Schleswig-Holstein vom Deutschen Gemeindeverlag, Autor: Jörg Bülow)

Das Amt Lensahn besteht seit dem 01. April 1970. Dazu gehören die Gemeinden

Vorher gab es die amtsfreie Gemeinde Lensahn und das Amt Lensahn-Land. Die Gemeinde Riepsdorf war bis zum 31.12.2006 dem Amt Grube angegliedert.

Insgesamt hat das Amt Lensahn fast 9.000 Einwohner und eine Fläche von insgesamt 10.466 ha.

Die Gemeindeverwaltung Lensahn ist auch gleichzeitig die Verwaltung des Amtes Lensahn (§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 Amtsordnung). Die Beziehungen der hauptamtlichen Gemeinde Lensahn und dem Amt Lensahn sind in einem Geschäftsführungsvertrag geregelt.

Gemäß § 5 Amtsordnung darf das Amt Träger von höchstens fünf Selbstverwaltungsaufgaben aus dem Katalog des Absatzes 1 werden.

Im Bereich des Amtes Lensahn sind folgende Aufgaben in vollem Umfang übertragen worden:

  1. die Schulträgerschaft der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn gem. §§ 53 und 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Amtsordnung
  2. die Durchführung der Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. §§ 25 und 30 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Amtsordnung.
  3. „Bürgerbus für ländliche Mobilität“ als Teil der sozialen Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Amtsordnung

Der Amtsausschuss wird nicht durch Wahlen der Bürgerinnen und Bürger gewählt, die Mitglieder werden von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt. Der Bürgermeister ist Kraft seiner Funktion Mitglied im Amtsausschuss. Sofern eine Gemeinde mehr als 1.000 Einwohner hat, werden weitere Mitglieder durch die jeweilige Gemeindevertretung in den Amtsausschuss gewählt (§ 9 Abs. 1 Amtsordnung)

Die Gemeinden haben nach § 9 Abs. 2 Amtsordnung je angefangene Einwohner eine Stimme, der Amtsausschuss des Amtes Lensahn setzt sich von daher wie folge zusammen:

Gemeinde
 
Bürgermeister
 
zusätzliche
Gemeindevertreter
Mitglieder
Gesamt
Stimmen
Gesamt
Beschendorf 1   1 3
Damlos 1   1 3
Harmsdorf 1   1 3
Kabelhorst 1   1 2
Lensahn 1 4 5 20
Manhagen 1   1 2
Riepsdorf 1   1 4
Gesamt 7 4 11 37

 

Übersicht über die zur Zeit geltenden Regelungen.

Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich um einen Service des Amtes Lensahn. Evtl. Unrichtigkeiten in dieser Veröffentlichung sind rechtlich unerheblich. Maßgebend sind die beim Amt Lensahn im Original unterzeichneten Satzungen.

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Vorschriften (6 Treffer)

Gemeinden haben vielfältige Aufgaben zu erfüllen. So schaffen sie in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Gemeinden und Kreise sind beispielsweise zuständig für die Wasser- und Energieversorgung, die Abwasserbeseitigung, für Schulbauten und Kindergärten sowie für den öffentlichen Personennahverkehr. Sie fördern kulturelle Einrichtungen und sind Träger von Krankenhäusern und Schwimmbädern. Aber auch die Genehmigung von Baumaßnahmen (Kreis) und das Ausstellen von Personalausweisen gehört beispielsweise zu den kommunalen Aufgaben.

Diese zahlreichen Aufgaben müssen durch Einnahmen finanziert werden. Für die Benutzung von Einrichtungen erheben Gemeinden Gebühren und Entgelte. Ferner erzielt die Gemeinde Steuereinnahmen und erhält Zuweisungen vom Bund und vom Land

Für die kommunale Haushaltswirtschaft gelten bestimmte rechtliche Vorgaben: das kommunale Haushaltsrecht. Diese rechtlichen Vorgaben sind in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie in Verordnungen und zahlreichen Runderlassen geregelt. Welche Vorschriften jeweils einschlägig sind, hängt davon ab, ob in der jeweiligen Gemeinde oder dem Kreis das kamerale Haushaltsrecht oder das doppische Haushaltsrecht zur Anwendung kommt.

Bis 2006 galt für alle Kommunen in Schleswig-Holstein mit der Kameralistik ein einheitliches Haushaltsrecht. Seit 2007 können die Gemeinden oder Kreise alternativ ein doppisches Rechnungswesen anwenden. Mittlerweile haben die meisten Kommunen auf die Doppik umgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Doppik in Schleswig-Holstein zwingend anzuwenden. Das doppische Haushaltsrecht orientiert sich am Rechnungswesen der Wirtschaft. Mit dem System der doppelten Buchführung werden sämtliche Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz abgebildet und ein realitätsnaher Ressourcenverbrauch dargestellt.

Das Amt Lensahn wendet seit dem 01.01.2010 das doppische Haushaltsrecht an.

Informationen zum doppischen Haushaltsrecht und zu den Haushaltsplänen bzw. Schlussbilanzen erhalten Sie über die untenstehen PDF-Dateien.

Informationen

Mira Voß

Tel.: 04363/508-62
Fax: 04363/508-162
Mail: mira.voss[at]amt-lensahn.de

Zimmer: 16

Vertretung:
Martina Schröder
Celina Radzwill

 

Mo., Di., Do., Fr.       08.00 bis 12.00 Uhr
Do.                             15.00 bis 17.30 Uhr

Ämter in Schleswig-Holstein dürfen gemäß § 1 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz keine Steuern erheben. Einziges Finanzierungsinstrument für die Ämter bleibt neben den Gebühren für ihre Leistungen und sonstige Einnahmen nur die Amtsumlage gemäß § 22 Amtsordnung in Verbindung mit § 28 Finanzausgleichsgesetz als Finanzierungsinstrument.

 

 

Zahlungen an die Gemeinde erfolgen über die Konten der Gemeindekasse Lensahn

Die Bankverbindungen lauten:

  BIC IBAN
Sparkasse Holstein NOLADE21HOL DE98 2135 2240 0076 3200 27
VR Bank OH Nord-Plön eG GENODEF1NSH DE40 2139 0008 0000 4500 30

Informationen

Martina Schröder

Tel.: 04363/508-27
Fax: 04363/508-127
Mail: martina.schroeder[at]amt-lensahn.de
Zimmer: 17

Vertretung:
Iris Kripke

 

Mo., Di., Do., Fr.       08.00 bis 12.00 Uhr
Do.                             15.00 bis 17.30 Uhr