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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

FAQ für Wahlhelfer

FAQ für Wahlhelfer

Häufig gestellte Fragen zum Thema Wahlhelfer im Amt Lensahn

Bei 14 Wahllokalen im Amt Lensahn und einer Besetzung von 7 Wahlhelfern je Wahllokal, werden insgesamt 98 freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Die Abfrage zur Einsatzbereitschaft stellt noch keine Berufung in den Wahlvorstand dar, sie dient lediglich einer ersten Vorauswahl.
Senden Sie bitte den Antwortbogen ausgefüllt an das Wahlamt zurück.
Liegen in Ihrem Fall wichtige Gründe vor, aus denen Sie nicht als Wahlhelfer/in teilnehmen können, füllen Sie das beigefügte Antwortschreiben aus und benennen den Grund Ihrer Absage. 
Um Nachfragen des Gemeindewahlleiters zu verhindern, können entsprechende Belege wie Buchungsbestätigungen bei Urlaubsreisen oder Unabkömmlichkeitsbescheinigungen des Arbeitgebers bei beruflichen Gründen hilfreich sein.
 

Es erfolgt kein gesondertes Schreiben, wenn jemand nicht in den Wahlvorstand berufen wurde.
Spätestens 3 Wochen vor der jeweiligen Wahl wird auf der Internetseite www.lensahn.de/wahlen ein Hinweis eingeblendet,
dass die Berufungen in den Wahlvorstand verschickt wurden. Sollten Sie keine Berufung erhalten haben,
wurden Sie nicht in den Wahlvorstand berufen. 

Nach Auswertung der positiven Rückmeldungen zur Einsatzbereitschaft, werden  die Wahllokale wiefolgt besetzt:

1 Wahlvorsteher/in
1 Stv. Wahlvorsteher/in
1 Schriftführer/rin
1 St. Schriftführerin
3 Beisitzer/innen

In der Regel wird der Beisitz durch Personen besetzt, die bisher noch nicht als Wahlhelfer/in eingesetzt wurden,
oder noch wenig Erfahrung als Wahlhelfer/in gesammelt haben. Die übrigen Positionen werden durch erfahrene Wahlhelfer besetzt.
Da der Wahlvorstand einen Querschnitt der Bevölkerung darstellen soll, wird bei der Zusammenstellung des Wahlvorstandes auch auf Geschlecht und Alter geachtet.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes treffen sich am Wahltag um 7:30 Uhr im jeweiligen Wahllokal.
Anschließend werden die Mitglieder des Wahlvorstandes durch gemeinsame Absprache in zwei Schichten aufgeteilt.
Dabei besteht eine Schicht immer aus Wahlvorsteher/in oder Stellvertreter/in, Schriftführer/in oder Stellvertreter/in und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
Die erste Schicht befindet sich in der Zeit von 8:00 - 13:00 Uhr, die zweite Schicht von 13:00 - 18:00 Uhr im Wahllokal.
Gegen 17:45 Uhr trifft die erste Schicht für die gemeinsame Auszählung durch den gesamten Wahlvorstand wieder im Wahllokal ein.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr bis Ende.

Für das Ehrenamt als Wahlhelfer/in wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese Richtet sich nach Art und Umfang der Wahlen.
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Lensahn haben bei der vergangenen Bundestagswahl am 26.09.2021 eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für den /die Wahlvorsteher/in und 40,00 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes gezahlt.

Da zeitgleich mit der Bundestagswahl am 26.09.2021 in der Gemeinde Lensahn auch eine Bürgermeisterwahl stattfand, wurde für
den/die Wahlvorster/in eine Aufwandsentschädigung von 60,00 € und für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 50,00 € gezahlt. 

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung
    des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder
    durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert
    sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Rechtsgrundlage: § 12 Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Als Wahlhelfer/in sind Sie ehrenamtlich tätig und wie Arbeitnehmer/innen gesetzlich und kostenfrei unfallversichert.
Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Ehrenamt im Zusammenhang stehen.

Wahlhelfende sind zum Beispiel versichert

  • bei der Ausgabe der Wahlunterlagen an Wählerinnen und Wähler
  • beim Auszählen der Stimmen im Wahllokal und an den Orten, an denen die Briefwahlunterlagen ausgezählt werden
  • bei der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen für ihr Ehrenamt
  • bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die mit dem Ehrenamt in einem engen Zusammenhang stehen, etwa Öffnen, Schließen und Aufräumen des Wahllokals, Abschlussbesprechung nach dem Stimmenauszählen.
  • auf den unmittelbaren Wegen von zuhause zum Wahllokal und zurück.

Ihre Daten werden für eine Wahlhelferhistorie gespeichert. Dies soll verhindern, dass Sie trotz positiver Rückmeldung bei
aufeinanderfolgenden Wahlen wiederholt eingesetzt werden. Sofern Sie mit der Speicherung Ihrer Daten nicht einverstanden sind,
werden Ihre Daten aus der Wahlhelferdatenbank gelöscht. Für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter des Wahlamtes ist somit
bei der Gewinnung von neuen Wahlhelfern nicht mehr ersichtlich, ob Sie bereits bei vergangenen Wahlen als Wahlhelfer eingesetzt wurden.

Der Versicherungsschutz besteht für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer, die sich aus der festgelegten Aufgabenstellung des Ehrenamtes ergibt.
Ebenso erstreckt der Versicherungsschutz auf die Unfälle der eingesetzten ehrenamtlichen Wahlvorstände/-helfer während der gesamten Dauer der Wahl.
Schulung, eventuelle Stichwahlen und die Auszählung sind mitversichert. Unfälle auf den direkten Wegen nach und vor der versicherten Tätigkeit sind eingeschlossen.

Informationen

Ramona Cruse

Tel.: 04363/508-23
Fax: 04363/508-123
Mail: ramona.cruse[at]amt-lensahn.de

Zimmer: 14

Vertretung:
Mirko Sonnenkalb

 

Mo., Di., Do., Fr.       08.00 bis 12.00 Uhr
Do.                             15.00 bis 17.30 Uhr