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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Neue Grundsteuer ab 2025

Historie

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt.
Der Einheitswert stammt in Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1964; die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wurde mit dieser Basis nicht widergespiegelt.
Oftmals sind gleichartige Grundstücke unterschiedlich bewertet gewesen – somit wurde gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen.
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde 2019 eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. 

Mittlerweile befindet sich die Reform der Grundsteuer auf der Zielgeraden.
Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. 
 

Neue Berechnung

Das Finanzamt hat aufgrund der vom Eigentümer abgegebenen Erklärung den Grundsteuerwert ermittelt.
Dieser Wert wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert und ergibt dann den Grundsteuermessbetrag.
Dieser wiederum wird mit dem neu festzulegenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Also:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl =
Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz =
Grundsteuer


Aufkommensneutralität

Dieser Begriff bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Vorjahren.
Dieser Begriff bedeutet allerdings nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt.
Wenn die Neubewertung des Objektes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich zu anderen Immobilien innerhalb der Gemeinde stark an Wert gewonnen hat, wird künftig auch mehr Grundsteuer fällig.


Neue Hebesätze

Durch die Neubewertung der Grundstücke ändert sich die Gesamtsumme der Grundsteuermessbeträge in einer Gemeinde.
Sie kann mehr oder weniger deutlich über oder auch unter der bisherigen Summe liegen.
Blieben die Hebesätze unverändert, würde das Grundsteueraufkommen der Gemeinde steigen oder sinken. 
Daher ist es unerlässlich, dass die Gemeinde neu über die Höhe der Hebesätze entscheidet.
Dies wird voraussichtlich in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung im Jahr 2024 geschehen. 
 

Transparenzregister

Zur Unterstützung der Kommunen wurde vom Land Schleswig-Holstein das Transparenzregister eingerichtet.
Für jede Kommune wurden diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die zu einer aufkommensneutralen Berechnung des Hebesatzes führen.
Für jede Kommune ist eine individuelle Berechnung für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundvermögen) erfolgt. 

Dadurch, dass ab 2025 die Wohngebäude der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aus der Grundsteuer A herausgenommen und in Grundsteuer B festgesetzt werden, ergibt sich eine Verschiebung von Grundsteuer A zur Grundsteuer B.
Diese Änderung wurde bei der Erstellung des Transparenzregisters berücksichtigt. 

95 % der wirtschaftlichen Einheiten in Ostholstein sind bereits veranlagt.
Die fehlenden 5 % wurden vom Finanzamt entsprechend hochgerechnet.

Das Transparenzregister kann auf der Internetseite des Landes eingesehen werden: www.schleswig-holstein.de/grundsteuer


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