Grundsteuerreform
Neue Grundsteuer ab 2025
Historie
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt.
Der Einheitswert stammt in Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1964; die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wurde mit dieser Basis nicht widergespiegelt.
Oftmals sind gleichartige Grundstücke unterschiedlich bewertet gewesen – somit wurde gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen.
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde 2019 eine gesetzliche Neuregelung geschaffen.
Mittlerweile befindet sich die Reform der Grundsteuer auf der Zielgeraden.
Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben.
Neue Berechnung
Das Finanzamt hat aufgrund der vom Eigentümer abgegebenen Erklärung den Grundsteuerwert ermittelt.
Dieser Wert wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert und ergibt dann den Grundsteuermessbetrag.
Dieser wiederum wird mit dem neu festzulegenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Also:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl =
Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz =
Grundsteuer
Aufkommensneutralität
Dieser Begriff bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Vorjahren.
Dieser Begriff bedeutet allerdings nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt.
Wenn die Neubewertung des Objektes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich zu anderen Immobilien innerhalb der Gemeinde stark an Wert gewonnen hat, wird künftig auch mehr Grundsteuer fällig.
Neue Hebesätze
Durch die Neubewertung der Grundstücke ändert sich die Gesamtsumme der Grundsteuermessbeträge in einer Gemeinde.
Sie kann mehr oder weniger deutlich über oder auch unter der bisherigen Summe liegen.
Blieben die Hebesätze unverändert, würde das Grundsteueraufkommen der Gemeinde steigen oder sinken.
Daher war es unerlässlich, dass jede Gemeinde neu über die Höhe der Hebesätze entscheidet.
Die Gemeindevertretungen des Amtes Lensahn haben wie folgt über die Hebesätze entschieden:
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
Beschendorf | 397 % | 304 % |
Damlos | 329 % | 290 % |
Harmsdorf | 359 % | 328 % |
Kabelhorst | 470 % | 400 % |
Lensahn | 332 % | 371 % |
Manhagen | 368 % | 267 % |
Riepsdorf | 301 % | 291 % |
Transparenzregister
Zur Unterstützung der Kommunen wurde vom Land Schleswig-Holstein das Transparenzregister eingerichtet. Für jede Kommune wurden diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die zu einer aufkommensneutralen Berechnung des Hebesatzes führen. Für jede Kommune ist eine individuelle Berechnung für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundvermögen) erfolgt.
Fast alle Gemeinden des Amtes Lensahn haben die Hebesätze ab 2025 so beschlossen, wie sie im Transparenzregister hochgerechnet und vorgeschlagen wurden.
Das Transparenzregister kann auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/grundsteuer eingesehen werden.
Weitere Informationen/FAQ
- Flyer des SHGT
- Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
- Fragen zur Ermittlung/Höhe des Grundsteuermessbetrages und Rückrufservice des Finanzamtes Ostholstein