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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Sonstiges

Sonstiges

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. 

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden.

 

Der Kircheneintritt kann nur im Kirchenbüro der jeweiligen Religionsgemeinschaft erklärt werden

Personalausweis oder Reisepass

  • Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 € gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Diese Gebühr ist direkt im Standesamt zu zahlen.
     
  • Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuer ist ab dem nächsten Folgemonat nicht mehr zu zahlen. Wer also im Oktober aus der Kirche austritt, zahlt ab November keine Kirchensteuer mehr.

Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung, beispielsweise bei einer Eheschließung oder nach einer Scheidung, den Familiennamen zu wechseln.

Für die Namensänderung wenden Sie sich an das Standesamt ihres Wohnsitzes. Das Standesamt leitet dann die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter

  • bei Ehegatten : an das Standesamt des Eheschließungsortes
  • bei Kindern     : an das Standesamt des Geburtsortes

Die Namensänderung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.

Wird die Namensänderung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, 
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann, 
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern, 
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils, 
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Benötigt werden immer

  • der gültige Personalausweis oder Reisepass,
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde, Nachweise zur Auflösung der Ehe und
  • Nachweise zur aktuellen Namensführung

Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30 Euro.

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder 

- der die Vaterschaft anerkannt hat oder 

- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

 

Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch der des Kindes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. 

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

  • An das Jugendamt in Ihrem Kreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt oder 
  • das Standesamt Ihrer Gemeinde, Ihres Amtes, Ihrer Stadt oder 
  • das Amtsgericht oder 
  • eine Notarin/einen Notar
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass 
  • Geburtsurkunde des Vaters, der Mutter und des Kindes, falls es schon geboren ist.

Die Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar ist kostenpflichtig, beim Jugend- oder Standesamt ist sie gebührenfrei.

Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburt, Ihre Eheschließung, Ihre Lebenspartnerschaft, Ihre Namensführung oder einen Sterbefall benötigen und der Ereignisort Lensahn war, können wir die gewünschte Urkunde erstellen.

Für Ereignisse, die nach dem 01.01.2009 eingetreten sind, kann die entsprechende Urkunde ebenfalls im Standesamt in Lensahn ausgestellt werden. Sie können die Bestellung

  • online durchführen,
  • persönlich ins Standesamt kommen,
  • uns anrufen,
  • oder mit uns per E-Mail oder Fax Kontakt aufnehmen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Personenstandsgesetzes dürfen nur bestimmte Personen eine Urkunde oder eine Auskunft erhalten. Beispielsweise dürfen wir die Geburtsurkunde nur dem Kind und seinen Eltern aushändigen und nicht den Geschwistern. 

In der Regel benötigen wir einen Nachweis Ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass) und ein paar Informationen von Ihnen. Ggf. müssen von Ihnen Urkunden als Nachweis der Berechtigung vorgelegt werden.

Falls Sie Ahnenforschung betreiben und direkte Verwandte suchen, geben Sie möglichst alle Informationen an uns. Das erleichtert für uns die Suche, den Zeitaufwand und damit die Kosten, denn diese berechnen sich nach dem Zeitaufwand der Suche.

  • Geburtsurkunde 
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (wird benötigt für die Anmeldung der Eheschließung) 
  • Internationale Geburtsurkunde 
  • Eheurkunde (früher Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch) 
  • Internationale Eheurkunde 
  • Lebenspartnerschaftsurkunde 
  • Internationale Lebenspartnerschaftsurkunde 
  • Sterbeurkunde 
  • Internationale Sterbeurkunde 
  • Namensbescheinigung
  • vollständiger Vor- und Nachname von Ihnen als antragstellende Person 
  • Ihr Geburtsdatum 
  • Ihre Adresse 
  • eine Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse unter der wir Sie bei Rückfragen erreichen können 
  • die Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses (eine Kopie dürfen Sie per E-Mail oder per Fax senden) 
  • Verwendungszweck 
  • die gewünschte Urkunde oder das gewünschte Dokument und die gewünschte Anzahl 
  • falls Sie eine Eheurkunde möchten, Heiratsdatum und Daten zum Ehegatten 
  • falls Sie eine Sterbeurkunde möchten, möglichst viele Angaben zur verstorbenen Person (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum) 
  • falls Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde möchten, Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Lebenspartner/zur Lebenspartnerin
  • Jede Urkunde, jede beglaubigte Abschrift und Namensbescheinigung kostet 15 €;
  • jede weitere gleiche Urkunde, die zeitgleich erstellt wird, kostet die Hälfte: 7,50 €.Bestellt demnach jemand zwei Geburtsurkunde von sich selbst, kosten beide zusammen 22,50 €.

 

Die Gebühren sind vorab zu zahlen, entweder bar oder als Überweisung zu folgenden Bankverbindungen

Sparkasse Holstein

IBAN: DE98 2135 2240 0076 3200 27
BIC  : NOLADE21HOL

VR Bank zwischen den Meeren eG

IBAN: DE40 2139 0008 0000 4500 30
BIC  : GENODEF1NSH

unter Angabe des Verwendungszwecks 1.122200.4311000 und Ihres Namens.

Informationen

Nicole Paustian

Tel.: 04363/508-24
Fax: 04363/508-124
Mail: nicole.paustian[at]amt-lensahn.de

Zimmer: 19

Vertretung:
Ines Wulff
Franziska Möding
 

Mo., Di., Do., Fr.       08.00 bis 12.00 Uhr
Do.                             15.00 bis 17.30 Uhr