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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Vertrag zwischen dem Amt Lensahn und der Gemeinde Lensahn über die Geschäftsführung des Amtes

Vertrag zwischen dem Amt Lensahn und der Gemeinde Lensahn über die Geschäftsführung des Amtes

erlassen am: 28.06.1995 | i.d.F.v.: 28.06.1995 | gültig ab: 01.01.1995

Präambel

Das Amt Lensahn nimmt gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 1 der Amtsordnung zur Durchführung seiner Aufgaben die Verwaltung der Gemeinde Lensahn in Anspruch.

Dieser Vertrag trifft Regelungen über die Kosten und über Mitwirkungsrechte des Amtes in Personalangelegenheiten.


§ 1 Allgemeine Verwaltung

(1)

Die Gemeinde Lensahn führt die Geschäfte des Amtes Lensahn mit ihrer Verwaltung im Rathaus der Gemeinde Lensahn durch. Die Aufgaben des Amtes Lensahn und der Gemeinde Lensahn werden von dem Verwaltungspersonal gemeinsam erledigt; eine organisatorische Trennung erfolgt nicht.

(2)

Die sächlichen und persönlichen Kosten der gemeinsamen Verwaltung trägt das Amt, soweit nicht dieser Vertrag etwas anderes bestimmt. Die Gemeinde Lensahn wird über die Amtsumlage anteilmäßig an diesen Kosten beteiligt.

(3)

Bei der Ermittlung der persönlichen Kosten wird für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Lensahn nur die jeweils nach der Stellenbewertungsverordnung zulässige Besoldungsgruppe für eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten der Größenklasse des Amtes Lensahn ohne Versorgungsbezüge (z.Z. Besoldungsgruppe A 13) zugrunde gelegt.

(4)

Zur gegenseitigen Abgeltung der über den finanziellen Anteil hinausgehenden Inanspruchnahme der gemeinsamen Verwaltung mit den kostenrechnenden Einrichtungen werden folgende Verrechnungen festgelegt:

  1. Gemeinde Lensahn an das Amt Lensahn mit den anteiligen Sachkosten für einen Arbeitsplatz in der Verwaltung, für den Dienstwagen, für die Datenverarbeitung.
  2. Amt Lensahn an die Gemeinde Lensahn mit den anteiligen Personalkosten für einen Arbeitsplatz in der Verwaltung.

Die Kosten für das in den Einrichtungen beschäftigte Personal trägt jeder allein.

(5)

Eigentümerin des Rathauses bleibt die Gemeinde Lensahn. Das Amt Lensahn trägt die laufenden Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten sowie die Kosten für das Inventar.


§ 2 Schulträgerschaft und Schulverwaltung

(1)

Das Amt Lensahn ist Trägerin der Grund- und Hauptschule, der Förderschule und der Realschule in Lensahn (einschl. beider Sporthallen).

(2)

Die Kosten der Schulen, einschließlich der persönlichen Kosten für die Schulhausmeisterinnen oder für die Schulhausmeister und Schulsekretärinnen oder Schulsekretäre, deren Dienstherr die Gemeinde Lensahn ist, trägt das Amt Lensahn.

(3)

Die Gemeinde Lensahn stellt ihre Sportfreianlagen an der Dr. Julius-Stinde-Sraße den Schulen des Amtes zur Mitbenutzung zur Verfügung.

Das Amt Lensahn erstattet der Gemeinde im Verhältnis der Benutzungszeiten (Schulsport / Vereinssport) die nach Kostenrechnung ermittelten Kosten je Schulart.

Die Personalkosten der Platzwartin oder des Platzwartes sind wie folgt aufzuteilen:

  • 2/12 Bereitschaftsdienst Großsporthalle
  • 5/12 Personalkosten Großsporthalle
  • 5/12 Personalkosten Sportplatz

4)

Für die Benutzung des Waldschwimmbades erstattet das Amt den Eintrittspreis einer Gruppenkarte je teilnehmende Schülerin oder teilnehmenden Schüler.


§ 3 Mitwirkung des Amtes Lensahn bei Personalangelegenheiten

(1)

Die Gemeinde Lensahn wird in allen wichtigen Personalangelegenheiten (Einstellung und Entlassung der büroleitenden Beamtin oder des büroleitenden Beamten und der Amtsleiterinnen oder der Amtsleiter) den Amtsausschuß hören.

(2)

Die Einrichtung neuer Stellen im Stellenplan der Gemeinde Lensahn bedarf der Zustimmung durch den Amtsausschuß, wenn das Amt Lensahn über die Regelungen in §§ 1 und 2 an den Kosten beteiligt werden soll.


§ 4 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 1995 in Kraft; er ersetzt den Vertrag vom 01. Dezember 1982.


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