Satzung über die Benutzung der Lensahner Sporthallen
Satzung über die Benutzung der Lensahner Sporthallen
erlassen am: 14.12.2021 | i.d.F.v.: 14.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022
Aufgrund des § 24a Abs. 1 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020 S. 514) in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 566) und den §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 566) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 14.12.2021 folgende Satzung über die Benutzung der Lensahner Sporthallen erlassen:
Präambel
Das Amt Lensahn besteht aus weiblichen, männlichen und intergeschlechtlichen Einwohnern. In dieser Satzung wird - ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit - bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnungen stehen rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und -berechtigung für die weibliche, männliche und intergeschlechtliche Form.
§ 1 Allgemeines
Das Amt Lensahn unterhält eine kleine Turnhalle mit einer Übungsfläche und eine Großsporthalle mit drei Übungsflächen. Sie stehen zur Verfügung:
- der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn,
sowie für gemeinschaftliche Schulveranstaltungen
- den Sportvereinen im Amt Lensahn,
den sonstigen Sportgemeinschaften im Amt Lensahn
sowie den Fachverbänden auf Kreis-, Landes- und Bundesebene
auf Antrag ausschließlich zu sportlichen Zwecken und Veranstaltungen.
- für sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen,
die von der Amtsverwaltung von Fall zu Fall genehmigt werden können.
Auf die Hallenbenutzung besteht kein Rechtsanspruch, der Schulsport hat in jedem Falle den Vorrang.
§ 2 Benutzungszeiten
Anträge auf Hallenbenutzung nimmt die Amtsverwaltung entgegen. Sie koordiniert die Wünsche im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und stellt einen Benutzungsplan auf. Der Benutzungsplan wird jeweils im März und nach den Sommerferien überarbeitet und den Benutzern bekanntgegeben.
Während der Oster-, Sommer- und Herbstferien bleiben die Großsporthalle und die kleine Turnhalle für die Nutzer geöffnet. Die Amtsverwaltung behält sich vor, die Großsporthalle und die kleine Turnhalle zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten zu Schließen. Dies ist dem Nutzer zwei Wochen vorher durch Aushang oder Email bekannt zu machen. Während der Weihnachtsferien bleiben die Großsporthalle und die kleine Sporthalle grundsätzlich aus organisatorischen Gründen geschlossen.
Nach 22.00 Uhr dürfen die kleine Turnhalle und die Großsporthalle nicht mehr benutzt werden; spätestens um 22.30 Uhr müssen auch die Nebenräume verlassen werden.
Nach Sportveranstaltungen und Training auf den Außensportanlagen sind die Kabinen und Duschräume spätestens nach 30 Minuten zu verlassen.
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Benutzung
- Der Antragsteller verpflichtet sich, diese Benutzungsordnung einzuhalten.
- Der Antragsteller benennt schriftlich den jeweiligen Übungsleiter. Ein Wechsel in der Person ist der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Der Übungsleiter muss während der Benutzungszeit anwesend sein.
Er ist für seine Gruppe dem Amt Lensahn gegenüber verantwortlich. - Der Antragsteller verpflichtet sich, dass die Anwesenheit, besondere Vorkommnisse und festgestellte Schäden an Gebäude und Inventar in das Benutzungstagebuch eingetragen werden.
- Der Antragsteller weist nach, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 6 Abs. 2 besteht.
- Der Antragsteller verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Benutzungsgebühr.
§ 4 Verhalten in der Halle
- Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Eine nicht sportgerechte bzw. den Hallenregeln widersprechende Benutzung ist untersagt.
- Das Rauchen, der Ausschank von Getränken und deren Verzehr ist in allen Räumen (auch in den Umkleideräumen) nicht erlaubt. Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist nicht gestattet.
- Die Spielfläche darf bei sportlichen Veranstaltungen nur auf dem Weg über die Umkleideräume betreten werden. Der Übungsleiter hat darauf zu achten, dass die Spielfläche nur mit Turnschuhen betreten wird, die nichtfärbende Sohlen haben. Diese Turnschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Straßenschuhe verwendet werden.
- Der Sportunterricht, Übungsbetrieb bzw. die Sportveranstaltung ist so rechtzeitig zu beenden, dass die Halle mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Amtsvorstehers.
- Der verantwortliche Übungsleiter verlässt als letzter die Halle. Er hat sich vorher davon zu überzeugen, dass sich alle benutzten Geräte und Räume im ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die benutzten Geräte müssen an den dafür vorgesehenen Platz zurückgestellt werden, etwaige festgestellte Schäden sind in das Benutzungstagebuch einzutragen. Der Übungsleiter muss sich davon überzeugen, dass die von seiner Gruppe benutzten Wasserhähne und Duschen abgedreht sind.
§ 5 Aufsicht und Hausrecht
Der Hausmeister oder die sonst vom Amt Lensahn Beauftragten üben das Hausrecht über die Sporthalle aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen, die sich auf Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, aus der Halle weisen. Der Amtsvorsteher kann die Betroffenen bis auf weiteres von der Benutzung ausschließen. Die Betroffenen können innerhalb von 8 Tagen beim Amtsausschuss Widerspruch (schriftlich) erheben.
§ 6 Haftung und Schadenersatz
-
Das Amt Lensahn überlässt den Benutzern die Räume der kleinen Turnhalle und der Großsporthalle und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, alle Räume und Geräte, die benutzt werden sollen, vorher auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
-
Der Benutzer haftet für Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte, einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen das Amt Lensahn und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen das Amt Lensahn und deren Bediensteten und Beauftragten. Der Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellung der Ansprüche gedeckt wird.
- Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Amtes Lensahn als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
- Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Lensahn an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungssatzung entstehen.
§ 7 Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr beträgt für:
a) den Sportvereinen im Amt Lensahn und den sonstigen Sportgemeinschaften im Amt Lensahn 5,00 EUR pro Übungsfläche und Stunde
b) Sonstige Benutzer 6,00 EUR pro Übungsfläche und Stunde
c) Eintrittspflichtige Veranstaltungen 10 % der Bruttoeinnahmen, mind. Jedoch die Sätze a) bzw. b)
Die Benutzung der kleinen Turnhalle und der Großsporthalle durch die Grund-und Gemeinschaftsschule Lensahn ist kostenlos.
Das Benutzungsentgelt ist einen Monat nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Bei der Abrechnung der Benutzungsgebühren wird die zur Verfügung gestellte Zeit berechnet. Kann die Halle zu der bereitgestellten Zeit nicht genutzt werden, ist dies spätestens zwei Wochen vorher dem Amt Lensahn schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Veranstaltungen mit Zuschauern
Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Benutzer das erforderliche Ordner- und Absperrpersonal zu stellen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Halle betreten und diese Benutzungsordnung einhalten. Der Benutzer sorgt für Sanitätskräfte in so ausreichender Zahl, dass Teilnehmern und Zuschauern bei Unfällen die notwendige Hilfe geleistet werden kann.
§ 9 Ausschluss von der Hallenbenutzung
Der Benutzer kann vom Amtsausschuss von der Hallennutzung entschädigungslos ausgeschlossen werden, wenn wiederholt gegen diese Satzung verstoßen wird.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 01.01.2002 und tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.