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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Bestattung anmelden

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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Bestattung anmelden

Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung .


In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen.

Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)

  • nicht vorhanden,
  • nicht zu ermitteln,
  • nicht auffindbar.

oder

  • kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach

und

  • veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

Kurztext

  • Leichen und Aschen verstorbener Personen sind zu bestatten.
  • Die Leichenschau ist von Personen des Haushalts der verstorbenen Person, der Person, in deren Haushalt oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat und jeder Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch verstirbt, zu veranlassen beziehungsweise die Polizei zu verständigen.
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.

 

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen

Zuständige Stelle

     

    Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

     

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige

     

    Ansprechpartner

    Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt

    Eutiner Straße 2
    23738 Lensahn
    Tel: 04363 508-0   |   Fax: 04363 508-47
    E-Mail: amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
    Web: www.lensahn.de

    Postanschrift:

    Eutiner Straße 2
    23738 Lensahn


    Öffnungszeiten:

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

    Di. 08:00 - 12:00 Uhr

    Mi. geschlossen

    Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr

    Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Hinweis:

    Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache

    Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt)

    Frau Katharina Ecke Icon Vcard

    Tel: 04363 508-31   |   Fax: 04363 508-131
    E-Mail: katharina.ecke[at]amt-lensahn.de
    |   Zimmer: 10