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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Auflassung

Auflassung


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Auflassung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Veräußerin / Veräußerer und Erwerberin / Erwerber eines Grundstücks.


Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

 

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Gerichtsverzeichnis

 

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden

 

Ansprechpartner

Amtsgericht Oldenburg

Göhler Straße 90
23758 Oldenburg in Holstein
Tel: +49 4361 624-0   |   Fax: +49 4361 80576
E-Mail: verwaltung[at]ag-oldenburg.landsh.de
Web: www.amtsgericht-oldenburg.schleswig-holstein.de

Postanschrift:

Postfach 1151
23751 Oldenburg in Holstein