Bescheinigung in Steuersachen
Bescheinigung in Steuersachen
Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- beziehungsweise Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
- An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
- an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.
Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen gelten keine Fristen.
Da es sich bei der Bescheinigung in Steuersachen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die Bescheinigung in Steuersachen nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine Bescheinigung in Steuersachen von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.
Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.
Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.
Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
- Abwasser: Änderung von Anlagen - Genehmigung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent beantragen
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- Spielhallenerlaubnis beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Ansprechpartner
Amt Lensahn - Fachbereich 2 Finanzen
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Tel:
04363 508-0
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Fax:
04363 508-47
E-Mail:
amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
Web:
www.lensahn.de
Postanschrift:
Eutiner Straße 2
23738
Lensahn
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache
Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 2 Finanzen)
Tel:
04363 508-27
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Fax:
04363 508-127
E-Mail:
martina.schroeder[at]amt-lensahn.de
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Zimmer:
17
Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)
Feldstraße 23
24105 Kiel
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+49 431 602-0
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Fax:
+49 431 602-1009
E-Mail:
poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).
Finanzamt Lübeck
Possehlstraße 4
23560 Lübeck, Hansestadt
Tel:
+49 451 132-0
|
Fax:
+49 451 132-501
E-Mail:
poststelle[at]fa-luebeck.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo., Di., Do, Fr..: 7:30 - 12:00 Uhr
Mi.: geschlossen
Do.: 14.00 - 17:00 Uhr
(weitere Termine nach Vereinbarung).
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
Tel:
+49 4321 496-0
|
Fax:
+49 4321 496-189
E-Mail:
poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.
Finanzamt Ostholstein
Lankenstraße 1
23758 Oldenburg in Holstein
Tel:
+49 4361 497-0
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Fax:
+49 4361 497-112
E-Mail:
poststelle[at]fa-ostholstein.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo, Di: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do: 8:00 - 12:00 und 13:30 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.
Finanzamt Pinneberg
Friedrich-Ebert-Straße 29
25421 Pinneberg
Tel:
+49 4101 5472-0
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Fax:
+49 4101 5472-680
E-Mail:
poststelle[at]fa-pinneberg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo: 8:00 - 12:00 Uhr,
Di: 8:00 - 12:00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.