Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.

Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).

 

  • § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
  • § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
  • § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).

§ 62 WHG

§ 26 VAwS

§ 5 WasG SH

 

Ansprechpartner

Fachdienst Natur und Umwelt - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin

E-Mail: naturschutz[at]kreis-oh.de