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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

Kann die zuständige Stelle einen nachbarschaftlichen Streit nicht schlichten, sollte das Schiedsamt (Gütestelle) eingeschaltet werden.


Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

 

An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Gütestellen in Schleswig-Holstein

 

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).

SchO

LSchliG

 

Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.

Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

 

Ansprechpartner

Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt

Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Tel: 04363 508-0   |   Fax: 04363 508-47
E-Mail: amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
Web: www.lensahn.de

Postanschrift:

Eutiner Straße 2
23738 Lensahn


Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache

Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt)

Frau Susan Petersen Icon Vcard

Tel: 04363 508-22   |   Fax: 04363 508-122
E-Mail: susan.petersen[at]amt-lensahn.de
|   Zimmer: 12