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Kaffeesteuer bezahlen

Kaffeesteuer bezahlen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kaffeesteuer bezahlen

Wenn Sie gewerblichen Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.


Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:

  • Röstkaffee
  • löslicher Kaffee
  • Cappuccino
  • Café au lait
  • Espresso
  • Mokka
  • Latte Macchiato
  • bestimmte kaffeehaltige Süßwaren

Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie

  • ohne eine Erlaubnis vom Hauptzollamt Waren mit unversteuertem Kaffee herstellen oder
  • den Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Kaffee abgeben oder
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem anderen Land nach Deutschland einführen oder zu gewerblichen Zwecken befördern.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm. Befördern Sie kaffeehaltige Waren nach Deutschland, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.

Kurztext

  • Kaffeesteuer Erhebung
  • Steuer auf Kaffee und kaffeehaltige Waren, zum Beispiel Röstkaffee, Cappuccino oder Kaffeepralinen
  • Herstellung, Lagerung, Versand nur in einem Steuerlager möglich, das vom Hauptzollamt zugelassen sein muss
  • Kaffeesteuer entsteht bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, zum Beispiel
    • durch Entnahme aus dem Steuerlager, aber auch
    • mit der Einfuhr aus Drittländern oder
    • dem Bezug zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats.
  • Steuerhöhe bemisst sich nach Menge des Kaffees oder nach Kaffeegehalt in Waren
  • Regelsteuersatz: Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm und löslicher Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm. Werden kaffeehaltige Waren nach Deutschland befördert, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
  • Abgabe der Steuererklärung unaufgefordert
  • Steuerbefreiung ist mit Erlaubnis möglich
  • zuständig: Hauptzollamt

 

Sie können die Kaffeesteuer per Post oder online melden.

Kaffeesteuer per Post melden:

  • Laden Sie das passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunter.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.
    • Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
    • Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter machen.
  • Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben: Verwenden Sie dazu das passende Formular.
  • Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.

Kaffeesteuer online melden:

  • Um die Kaffeesteuer online zu melden, müssen Sie sich im Zoll-Portal anmelden.
  • Rufen Sie die Online-Meldung im Zoll-Portal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Meldung ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Sendebestätigung über Ihre Meldung.
  • Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Voraussetzungen

Sie müssen Kaffeesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn

  • Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
  • Sie an einer Herstellung unter Verwendung von unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis beteiligt waren,
  • Sie den Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Kaffee abgegeben haben oder
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.

Welche Fristen muss ich beachten?

Abgabefrist.

Abgabe der Steuererklärung:


Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Unverzüglich, wenn Sie

  • Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben,
  • an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
  • Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.

Bezahlen der Steuer:

Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • ohne Aufforderung bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt

Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht:

  • sofort

 

Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

  • Formulare 1807 und 1808. Formular 1808 ist in Formular 1807 enthalten.

Für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel, wenn Sie

  • Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,
  • an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
  • Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben:

 

  • Formular 1816

Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben mit:

  • Formular 1816

Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen:

  • Geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.

 

§ 12 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 5 (KaffeeStG)

§ 19 KaffeeStG

§ 8 Absatz 6, 13 Absatz 6, 20-22, 24-25, 27-28 und 30 (KaffeeStV)

Rechtsbehelf

  • Einspruch

 

  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

 

  • Klage vor dem Finanzgericht

 

Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel: +49 228 303-26040   |   Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english[at]zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html

Postanschrift:

Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten:
Montag 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 Uhr


Örtlich zuständiges Hauptzollamt




Web: www.zoll.de