Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Jagdsteuer

Jagdsteuer


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Jagdsteuer

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.


Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

 

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG

 

Ansprechpartner

Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein

Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0   |   Fax: +49 4521 788-600

Mitarbeiter (Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein)

Herr Schneidereit Icon Vcard

Tel: +49 4521 788-256   |   Fax: +49 4521 788-96256
E-Mail: r.schneidereit[at]kreis-oh.de
|   Zimmer: B 0.36