Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Kurztext
- Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
- Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
- jährliche Prüfung
- Unterhaltsvorschussstelle prüft Voraussetzungen:
- Sozialleistung für Alleinerziehende:
- mindestens 1 unterhaltsberechtigtes Kind
- bei ungeklärter Vaterschaft möglich
- der andere Elternteil:
- zahlt nicht
- zahlt unvollständig
- zahlt unregelmäßig
- muss gegebenenfalls Unterhalt zurückzahlen
- für Kind von 12 bis 17 Jahren:
- erhält keine SGB-II-Leistungen
- mind. 600 EUR zusätzlich zu SGB-II-Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld)
- Sozialleistung für Alleinerziehende:
- zuständige Stelle fordert Nachweise
- alle Änderungen sofort mitteilen
- zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
- Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Es fallen keine Kosten an.
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG_RL)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Ansprechpartner
Fachdienst Jugend und Betreuung
Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel:
+49 4521 788-0
|
Fax:
+49 4521 788-600
E-Mail:
jugend.betreuung[at]kreis-oh.de
Öffnungszeiten:
Service-Zeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Ausnahmen: Die Unterhaltsvorschusskasse und der Bereich Beistandschaft sowie Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Sport und BAföG sind am Mittwoch ganztägig geschlossen.
Mitarbeiter (Fachdienst Jugend und Betreuung)
Tel:
+49 4521 788-437
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Fax:
+49 4521 788-96437
E-Mail:
k.goldschmidt[at]kreis-oh.de
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Zimmer:
J 1.01