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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal neun Monaten beantragen.


Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, Ihnen aber noch kein Studienplatz zur Verfügung steht.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt zur Studienbewerbung zustimmen.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung
  • Ausländern kann zum Zweck der Bewerbung um einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in Deutschland studieren möchten, aber noch keine Zulassung einer deutschen Hochschule erhalten haben.
  • Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Antragstellenden über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen oder diese in Deutschland (innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis) erworben werden sollen.
  • Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für die Dauer des Aufenthalts aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal neun Monate erteilt. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist ausgeschlossen.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

 

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

 

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie möchten sich in Deutschland aufhalten, um einen Studienplatz zu suchen.
  • Sie sind aufgrund Ihres Schulabschlusses zum Besuch einer deutschen Hochschule oder eines Studienkollegs berechtigt.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist:

6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal neun Monate befristet erteilt.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

 

  • 100,00 Euro für volljährige Antragstellende
  • 50,00 Euro für minderjährige Antragstellende

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

§ 45 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

§ 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

 

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktuelles Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Aufenthaltstitel)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über den Schulabschluss, der unmittelbar zum Studium in Deutschland oder hilfsweise zum Besuch eines Studienkollegs berechtigt
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

 

§ 17 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

 

Ansprechpartner

Zuwanderungsbehörde - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-360   |   Fax: +49 4521 788-292
E-Mail: zuwanderungsbehoerde[at]kreis-oh.de