Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.


Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Kurztext

  • Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbüchern.
  • Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)
  • zuständig: Baubehörde des Landes

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

Zuständige Stelle

  • zuständige Baubehörde des Landes

 

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine

Bearbeitungsdauer

  • keine Angabe

 

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

 

  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Ansprechpartner

Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt

Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Tel: 04363 508-0   |   Fax: 04363 508-47
E-Mail: amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
Web: www.lensahn.de

Postanschrift:

Eutiner Straße 2
23738 Lensahn


Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache

Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt)

Frau Katharina Ecke Icon Vcard

Tel: 04363 508-31   |   Fax: 04363 508-131
E-Mail: katharina.ecke[at]amt-lensahn.de
|   Zimmer: 10  


Fachdienst Bauordnung - Kreis Ostholstein

Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-369   |   Fax: +49 4521 788-597
E-Mail: bauamt[at]kreis-oh.de


Öffnungszeiten:

Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat die Verwaltung geschlossen.