Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.


Direkt online beantragen:

Unterhaltsvorschuss beantragen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):

  • Für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • Für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Bewilligung
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind Unterhaltsvorschuss erhalten
  • Voraussetzungen:
    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
    • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
    • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
    • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
  • Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
  • Höhe ab 01.01.2023:
    • Kinder bis 5 Jahre 187,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 338,00 pro Monat
  • zuständig: Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

 

An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

 

Regionale Hinweise

Zuständigkeiten Mitarbeiter:innen Unterhaltsvorschusskasse Kreis Ostholstein

 

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen 

Frau Bönig (I/J, K, N, P, Q, U, Y, Z)

Frau Haase (O)

Frau John (A, E, H, L, Sch)

Frau Neller (St, X)

Frau Pahlke (F)

Frau Sorge (C, D, G, S, V, W)

Frau Zimmermann (B, M, R, T)

Heranziehung von Unterhaltsvorschussleistungen 

Frau Becker (A, B)

Frau Haase (E, O, P, Sch, U)

Frau Hartstock (K, Q, V, Y)

Frau Kulbe-Nguyen (C, G, N)

Frau Meß (S, St, W, X)

Frau Neller (D, H)

Frau Pahlke (F, M, Z)

Frau Schumacher (I/J, L, R, T) 

 

 

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

 

Ansprechpartner

Fachdienst Jugend und Betreuung - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0   |   Fax: +49 4521 788-600
E-Mail: jugend.betreuung[at]kreis-oh.de


Öffnungszeiten:

Service-Zeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Ausnahmen: Die Unterhaltsvorschusskasse und der Bereich Beistandschaft sowie Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Sport und BAföG sind am Mittwoch ganztägig geschlossen.

Mitarbeiter (Fachdienst Jugend und Betreuung - Kreis Ostholstein)

Frau Goldschmidt Icon Vcard

Tel: +49 4521 788-437   |   Fax: +49 4521 788-96437
E-Mail: k.goldschmidt[at]kreis-oh.de
|   Zimmer: J 1.01