Kirchensteuer
Kirchensteuer
In Schleswig-Holstein ist kirchensteuerpflichtig, wer Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft ist und seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat.
Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Schleswig-Holstein alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde in Hamburg und der Alt-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
Beginn der Kirchensteuerpflicht:
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht:
Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wird, entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Religionsgemeinschaften in eigener Zuständigkeit.
- Ihren Eintritt in eine Kirche beziehungsweise Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
- Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären. Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Die Gebühr für den Austritt aus der Kirche beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Teil) Tarifstelle 25.3
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
Ansprechpartner
Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Tel:
04363 508-0
|
Fax:
04363 508-47
E-Mail:
amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
Web:
www.lensahn.de
Postanschrift:
Eutiner Straße 2
23738
Lensahn
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache
Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt)
Tel:
04363 508-24
|
Fax:
04363 508-124
E-Mail:
nicole.paustian[at]amt-lensahn.de
|
Zimmer:
19