Auflassung
Auflassung
Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Veräußerin / Veräußerer und Erwerberin / Erwerber eines Grundstücks.
Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.
Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
Ansprechpartner
Amtsgericht Oldenburg
Göhler Straße 90
23758 Oldenburg in Holstein
Tel:
+49 4361 624-0
|
Fax:
+49 4361 80576
E-Mail:
verwaltung[at]ag-oldenburg.landsh.de
Web:
www.amtsgericht-oldenburg.schleswig-holstein.de
Postanschrift:
Postfach
1151
23751
Oldenburg in Holstein