Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Harmsdorf Kreis Ostholstein
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Harmsdorf Kreis Ostholstein
erlassen am: 27.07.1976 | i.d.F.v.: 02.11.1976 | gültig ab: 19.11.1976 | Bekanntmachung am: 18.11.1976 | genehmigt am: 21.10.1976
Aufgrund der §§ 4. und 17 der Gemeindeordnung für Schl.-Holst. vom 6. April 1973 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 90) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein -StrWG- vom 22. Juni 1962 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 237) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27. Juli 1976 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
Alle öffentlichen Straßen (§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (5 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) der Gemeinde Harmsdorf sind zu reinigen.
§ 2 Auferlegung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt:
- die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- die Fußgängerstraßen,
- die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
- die Rinnsteine,
- die Gräben,
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluß dienen,
- die Knicks, Sträucher und Bäume sind so zu schneiden, das sie den Verkehr nicht behindern.
(2)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher. sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Freitag oder Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen
- in der Zeit vom 01.04.. - 30.09. bis 19.00 Uhr und
- in der Zeit vom 01.I0. - 31.03. bis 17.00 Uhr
zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2)
In begründeten Fällen kann der Bürgermeister einem Reinigungspflichtigen gestatten, seine wöchentliche Reinigungspflicht an einem bestimmten anderen Werktag zu erfüllen.
(3)
Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen (ausgenommen Brikettasche und Kohlengrus) zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
(4)
Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20,00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
(5)
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
(6)
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
(7)
Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
(8)
Der Bürgermeister kann im Einzelfall eine zusätzliche Reinigung anordnen, wenn diese aus besonderem Anlaß erforderlich ist. Die Anordnung ist orts-üblich bekanntzumachen.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt; das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
§ 6 Verletzung der Reinigungspflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch diese Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 6 StrWG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.