Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lensahn

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 16.12.2020 | i.d.F.v.: 17.12.2020 | gültig ab: 24.12.2020 | Bekanntmachung am: 23.12.2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.Februar 2003 (GVOBl.2003., S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 23.06.2020, GVOBl. S. 364 und der §§ 23 Abs. 1 und 2, 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003., S. 631), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO vom 16.01.2019, GVOBl. S. 30, des § 8 Abs. 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. März 2020 (BGBl. I S. 4331), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 16.12.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Bereich der Gemeinde Lensahn:

  1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen,
  2. Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen,
  3. Gemeindestraßen und
  4. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.

(2)

Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

(3)

Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs.10 FStrG oder § 28 StrWG nach bürgerlichen Recht richtet.


§ 2 Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzung

(1)

Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

(2)

Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird.

(3)

Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Lensahn (Sondernutzungserlaubnis).


§ 3 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

(1)

Eine Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist in der Regel mindestens zwei Wochen vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Bürgermeister der Gemeinde Lensahn (Ordnungsamt) zu stellen. Im Ausnahmefall kann die Gemeinde eine Abweichung zulassen.

(2)

Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:

  1. eine maßstabgerechte Zeichnung
  2. eine textliche Beschreibung
  3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.

(3)

Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

(4)

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Die Sondernutzungserlaubnis ist ohne Zustimmung der Gemeinde Lensahn nicht übertragbar.

(5)

Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

(6)

Die Erlaubnis erlischt

  1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
  2. durch Zeitablauf,
  3. durch Widerruf,
  4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hierdurch keinen Gebrauch macht.

(7)

Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.


§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder

(1)

Stellschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als jeweils 10 Kalendertage aufgestellt werden. Auf dem Plakat muss die verantwortliche Erlaubnisnehmerin oder der verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name der Organisation) hervorgehen.

(2)

Abweichend von Abs. 1 können im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Kommunal-, Landrats- oder Bürgermeisterwahl politische Parteien im Sinne des Parteigesetzes sowie Wählergemeinschaften und Einzelpersonen Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen. Die Aufstellorte, das Anbringen von Schildern, die Anzahl und die Größe der Stellschilder sind jeweils im Vorab der Gemeinde mitzuteilen. Die Stellschilder sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach der Wahl, zu entfernen.

(3)

Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von zwei Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer, einer Rechtsnachfolgerin oder einem Rechtsnachfolger oder der Antragstellerin oder dem Antragssteller zu entfernen.

(4)

Verkehrsbehindernde Schilder und Stellschilder, die nicht spätestens zwei Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, können nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten der Erlaubnisnehmerin oder des Erlaubnisnehmers, ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihres Rechtsnachfolgers oder der Antragstellerin oder des Antragsstellers eingezogen werden.

(5)

Die Gemeinde Lensahn kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern und zum Aufhängen von Werbeschildern, Plakaten etc. zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln. Von den Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 kann dabei abgewichen werden


§ 5 Pflichten der/des Sondernutzungsberechtigten

(1)

Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bzw. der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.

(2)

Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Gemeinde die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3)

Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserlaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4)

Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(5)

Wird eine Straße, ein Weg oder ein Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommen die Sondernutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.


§ 6 Haftung

(1)

Die Gemeinde Lensahn haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen, Wege und Plätze und den darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2)

Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Gemeinde Lensahn oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Erlaubnisnehmer, ihre Rechtsnachfolger und diejenigen, die die Sondernutzung ausüben.

(3)

Die Gemeinde kann verlangen, dass die Sondernutzungsberechtigten zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.


§ 7 Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.


§ 8 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1)

Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder – bei nur anzeigepflichtigen Anlagen – der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt hat:

  1. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Gesimse, Balkone, Fensterbänke, Erker u.ä. in einer Höhe von mehr als 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
  2. Sonnendächer (Markisen), soweit diese mit beweglichen Ein- und Ausziehvorrichtungen versehen sind,
  3. Werbeanlagen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
  4. Schaukästen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen,
  5. Hinweisschilder für öffentliche Einrichtungen und Gottesdienste,
  6. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen des Linienverkehrs ohne Werbeeinrichtungen,

(2)

Die Erlaubnis gilt auch als erteilt für das Aufstellen von Behältnissen von Wert- bzw. Rohstoffsammlungen und öffentlichen Fernsprechzellen auf den von der Gemeinde für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Flächen, für das Bereitstellen von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr sowie für die kurzfristige Lagerung von Sperrmüll aus Anlass einer angemeldeten Sperrmüllabfuhr. Für die Abfallentsorgung im Gemeindegebiet ist der Zweckverband Ostholstein (ZVO) zuständig gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein.

(3)

Erweist sich eine nach Absatz 1 erlaubte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.


§ 9 Übergangsregelungen

Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 3 dieser Satzung.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 des Straßen- und Wegegesetzes hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 dieser Satzung Stellschilder nicht innerhalb von zwei Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt.
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 die von ihr/ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihr/ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihr/ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
  3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt,
  4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält,
  5. entgegen § 5 Absatz 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2)

Gemäß § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 13 Landesdaten-Schutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S. 162) zulässig. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

(2)

Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen an die örtliche Polizei und die Freiwillige Feuerwehr weiterzuleiten


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die unter dem 08. März 2000 erlassene Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn außer Kraft.


Zurück zur Auswahl