Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Lensahner Wasserbetriebe (L W B )
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Lensahner Wasserbetriebe (L W B )
erlassen am: 09.12.2020 | i.d.F.v.: 15.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 17.12.2020
Aufgrund von § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Umwandlungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen Lensahner Wasserbetriebe (LWB) wird nach Beschluss des Verwaltungsrates vom 09.12.2020 folgende 4. Nachtragssatzung erlassen.
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Die Lensahner Wasserbetriebe (LWB) betreiben zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 4 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung -AAS) in der jeweils geltenden Fassung für die Ortslage Sipsdorf im Mischwassersystem.
(2)
Die LWB betreiben zentrale öffentliche Einrichtungen für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 4 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung –AAS) in der jeweils geltenden Fassung für die Ortslage Lensahn im Trennsystem.
(3)
Die LWB betreiben eine weitere öffentliche Einrichtung für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers nach Maßgabe von § 4 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung –AAS) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Abgabenerhebung
(1)
Die LWB erheben Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird von den LWB ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3)
Die LWB erheben für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.
§ 3 Kostenerstattungen
Die LWB fordern Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse nach Maßgabe der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung (§ 25). Soweit Grundstücksanschlüsse nach ihrer Herstellung in die öffentlichen Einrichtungen einbezogen werden, gilt dies nur für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen.
§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Die LWB erheben getrennte einmalige Beiträge für die zentralen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Für Grundstücksanschlüsse einerseits und die übrigen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung andererseits werden jeweils besondere Beiträge erhoben. Für die Ermittlung und Erhebung des besonderen Beitrags für Grundstücksanschlüsse gelten die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die Maßstabsregelungen, entsprechend.
(3)
Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.
(4)
Für die Grundstücke in der Ortslage Lensahn, die im Trennverfahren entsorgt werden, erfolgt die Beitragserhebung durch den Zweckverband Ostholstein.
§ 5 Beitragsfähige Aufwendungen
(1)
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der LWB für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die LWB durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.
(2)
Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(3)
Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.
(4)
Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 6 Berechnung des Beitrags
Der Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen des § 8 berechneten Geschossflächen mit dem Beitragssatz (§ 15). Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab berechneten Grundstücksfläche (§ 9) mit dem Beitragssatz (§ 15).
§ 7 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
§ 8 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Beitragsberechnung für die Grundstücke in der Ortslage Lensahn, die im Trennverfahren angeschlossen sind, erfolgt nach der Satzung des Zweckverbandes Ost-holstein.
(2)
Der Abwasserbeitragfür die Schmutzwasserbeseitigung im Zuständigkeitsbereich der LWB wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(3)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
- Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich ( § 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
- Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit (5). Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche giltdie Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
- Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziff. 3 Satz 1.
(4)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
1.
vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen und mehr.
2.
Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
- Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volleZahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
3.
Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
- bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
- bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
4.
Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
5.
Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
6.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grundegelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
7.
Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
8.
Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 9 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche (Abflussfläche) erhoben.
(2)
Die Grundstücksfläche ist nach § 8 Abs. 2 (Alternative 1) zu ermitteln.
(3)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten
1. | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
2. | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 | |
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,4 | |
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO | 0,8 | |
Kerngebiete | 1,0 | |
3. | für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
4. | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken, Campingplätzen und Schwimmbädern | 0,2 |
5. | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
Die Gebietszuordnung gemäß Ziff. 2. richtet sich für Grundstücke,
- die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
- die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(4)
Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche, so ist sie zu Grunde zu legen.
§ 10 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 11 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1)
Der Beitragsanspruch für den ersten und zusätzliche Grundstückanschlüsse entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses. Der Beitragsanspruch für die übrigen Anlagen der Schmutz- oder Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.
(2)
Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 12 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 10 gilt entsprechend.
§ 13 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 14 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und den LWB in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 15 Beitragssätze
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in der Ortslage Sipsdorf betragen:
a) | Schmutzwasserbeseitigung | |
Beitrag für Grundstücksanschluss | 1,75 Euro/m² | |
b) | Niederschlagswasserbeseitigung | |
Beitrag für Grundstücksanschluss | 2,70 Euro/m² |
§ 16 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und als Zusatzgebühren für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3)
In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der LWB auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die LWB sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für der LWB unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 17 Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen.
§ 18 Zusatzgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser.
(3)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht
(4)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von den LWB unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5)
Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige den LWB für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31.Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die LWB auf solche Messeinrichtungen verzichten, können sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Die LWB können nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
§ 19 Grundgebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als Grundgebühr von allen an die Abwasseranlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücken erhoben; als Anschluss giltauch die Ableitung von Niederschlagswasser auf öffentliche Straßenflächen oder in Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind.
(2)
Die Grundgebühr wird nach der Fläche, dieauf dem Grundstück überbaubar ist, bemessen. Die überbaubare Fläche errechnet sich aus der Grundstücksfläche, die mit einem Abflussfaktor vervielfältigt wird. Die Abflussfaktoren ergeben sich aus dem dieser Satzung beigefügten Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3)
Ist die tatsächlich auf dem Grundstück bebaute Fläche größer als die nach Abs.2 berechnete Fläche, so wird sie zu Grunde gelegt.
§ 20 Zusatzgebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Zusatzgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten (und befestigten) Fläche auf dem Grundstück, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlagen gelangt, erhoben. Satz 1 gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der LWB, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Abwasseranlagen gelangt. Die Fläche wird auf 50 Quadratmeter auf- und abgerundet. Mindestens sind 100 Quadratmeter anzusetzen.
(2)
Änderungen der auf ihren Grundstücken im Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bebauten (und befestigten) Flächen haben die Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zum 31.01. des folgenden Jahres, zu erklären. Maßgebend für die Gebührenbemessung ist die bebaute (und befestigte) Fläche am 1. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr). Die Erklärung ist eine Abgabenerklärung i.S. der Abgabenordnung.
§ 21 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 18 Abs. 3, 4 und 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.
§ 22 Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr besteht, sobald das Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen ist
(2)
Die Gebührenpflicht für Zusatzgebühren besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruchs
(1)
Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren durch die Bereitstellung, für Zusatzgebühren durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 21); vierteljährlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 24).
(2)
Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 24 Vorausleistungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von den LWB Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2)
Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.
(2)
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
§ 26 Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 27 Gebührensätze
(1)
Die Grundgebühr beträgt:
für die Schmutzwasserbeseitigung (Ortslage Sipsdorf) bei Verwendung von Wasserzählern mit einer Nenngröße von
QN 2,5 | 8,28 EUR |
je Monat.
(2)
Die Zusatzgebühr beträgt:
für die Schmutzwasserbeseitigung (Ortslage Sipsdorf) | 2,34 Euro |
je Kubikmeter.
(3)
Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Ortslage Lensahn wird als Pauschale nach befestigter Fläche erhoben. Sie beträgt:
BefestigteFläche | |
bis 100 m² | 73,00 EUR/Jahr |
bis 150 m² | 95,00 EUR/Jahr |
bis 200 m² | 117,00 EUR/Jahr |
bis 250 m² | 139,00 EUR/Jahr |
bis 300 m² | 161,00 EUR/Jahr |
für jeden weiteren m² | 0,44 EUR/Jahr |
(4)
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung (Ortslage Sipsdorf) wird in m² befestigter Fläche erhoben. Sie beträgt:
pro Quadratmeter | 0,46 EUR/Jahr |
§ 28 Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwassereinrichtung werden Gebühren durch den Zweckverband Ostholstein nach Maßgabe seiner Satzung erhoben.
§ 30 Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
(1)
Die Gebührenpflicht besteht, sobald die Kleinkläranlage oder die Abwassergrube in Betrieb genommen wird.
(2)
§§ 21, 23, 24, 25, 26 gelten entsprechend.
§ 30 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben den LWB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist den LWB sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich den LWB schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der LWB dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 31 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die LWB zulässig. Die LWB dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die LWB die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die LWB sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, sind die LWB berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die LWB sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 18 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 30 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 33 Inkrafttreten
Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Lensahner Wasserbetriebe tritt zum 01.01.2021 in Kraft.