Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der geschlossenen Ortslage Harmsdorf der Gemeinde Harmsdorf
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der geschlossenen Ortslage Harmsdorf der Gemeinde Harmsdorf
erlassen am: 16.11.2016 | i.d.F.v.: 16.11.2016 | gültig ab: 01.01.2017 | Bekanntmachung am: 24.11.2016
Aufgrund des S 4 der Gemeindeordnung für SchleswigHolstein (GO) in der gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein (KAG) in der gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung in der geschlossenen Ortslage Harmsdorf nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 05.09.1997, als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
- Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren).
(3)
Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) und b) ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als Grundbeitrag je Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 3 und als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoss 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt
- bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
- bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Festplätze, nicht aber Sportplätze) , 75 % der Grundstücksfläche,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden, Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
- bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss
- die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden,
-
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport- und Festplätze) wird ein Vollgeschoss angesetzt,
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauEr1G) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
- Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
- die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3)
Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 zu ermitteln.
(4)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
b) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
Kleinsiedlungs, Wohn-, Dorf- und Mischgebiete | 0,3 | |
Gewerbe und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO | 0,8 | |
c) | für Sport und Festplätze sowie für selbständige Garagen und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
d) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) | 0,2 |
e) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
Die Gebietseinordnung gemäß Buchst. b) richtet sich für Grundstücke,
aa) | die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, |
bb) | die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung. |
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
- Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
- die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,3 gilt.
§ 6 Beitragssatz
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der
a) | Schmutzwasserbeseitigung | |
1) Grundbeitrag je Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 3 | 1.278,23 Euro | |
2) zuzüglich je qm beitragspflichtiger Fläche | 1,10 Euro | |
b) | Niederschlagswasserbeseitigung | |
1) Grundbeitrag je Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 3 | 1.278,23 Euro | |
2) zuzüglich je qm beitragspflichtiger Fläche | 0,26 Euro |
§ 7 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht, Nachveranlagung
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
§ 9 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 und 10 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 12 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für eine Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
(2)
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Nennleistung des größten Wasserzählers bemessen. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nenngröße von
QN 2,5 | 5,50 Euro/Monat |
QN 6 | 25,56 Euro/Monat |
QN 10 | 76,69 Euro/Monat |
Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DINVorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
(3)
Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(4)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(5)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(6)
Die Wassermenge nach Abs. 4 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(7)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 6 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten ein Gutachten erstellen lassen. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(8)
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 cbm/Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 cbm/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalanlagen werden laufende Benutzungsgebühren erhoben. Diese Gebühr wird als nutzungsbezogene Flächengebühr erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung der nutzungsbezogenen Flächengebühr wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3)
Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 und Abs. 5 zu ermitteln.
(4)
Die Grundflächenzahl wird gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 festgelegt.
§ 15 Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt
- bei der Schmutzwasserbeseitigung neben der Grundgebühr gem. § 13 Abs. 2 1,60 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser,
- bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,30 Euro je Quadratmeter nutzungsbezogener Fläche.
§ 16 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 20) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und / oder der zentralen öffentlichen Wasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 18 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Abs. 2), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 19 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.
Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 20 Auskunfts, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 21 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Abwassergebühren im Rahmen dieser Satzung werden durch die Gemeinde Harmsdorf folgende personenbezogene Daten (Ziffer 1 bis 3) und weitere für die Aufgabenerledigung erforderliche Daten (Ziffer 4) erhoben und verarbeitet:
- Name, Vorname(n)
- Anschrift
- Bankverbindung
- Grundstücksdaten
- Wasserverbrauchsdaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den §§ 11, 13 und 14 LDSG.
(2)
Personenbezogene Daten nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 und weitere für die Aufgabenerledigung erforderliche Daten nach Ziffer 4 und 5 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung von
- Auskünften der Grundstückseigentümer
- Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- unteren Bauaufsichtsbehörden
- Grundbuchamt
- Finanzamt
- Steueramt im Hause
- Zweckverband Ostholstein
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
Entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 3 LDSG werden die Herkunft der Daten und der Zweck der Erhebung dokumentiert.
(3)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist gemäß § 14 LDSG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 11 und 13 Abs. 2 bis 6 vorliegen.
Datenübermittlungen an nichtöffentliche Stellen sind nach Maßgabe des § 15 LDSG zulässig.
(4)
Bezüglich der Rechte der Betroffenen finden die §§ 26 bis 30 LDSG Anwendung (§ 26 Aufklärung, Benachrichtigung, § 27 Auskunft an Betroffene, § 27a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten, § 28 Berichtigung, Löschung, Sperrung, § 29 Einwand gegen die Verarbeitung, § 30 Schadensersatz).
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Abs. 6 und 20 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.