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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung über die Benutzung des Hauses der Begegnung der Gemeinde Lensahn

Satzung über die Benutzung des Hauses der Begegnung der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 18.07.2016 | i.d.F.v.: 20.07.2016 | gültig ab: 23.07.2016 | Bekanntmachung am: 22.07.2016

Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. SH 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.7.2015 (GVOBl. SH 2015, S. 200, 203) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Juli 016 folgende Satzung erlassen:


§ 1 AlIgemeines

(1)

Für Fremdenverkehrszwecke sowie für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen stellt die Gemeinde das Haus der Begegnung, Dr.-Julius-Stinde-Straße 2, Lensahn, als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Dazu gehören der teilbare Saal, das Foyer, die dazugehörigen Nebenräume und die Terrasse.

(2)

Darüber hinaus ist eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken möglich. Diese bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.


§ 2 Benutzerkreis

(1)

Das Haus der Begegnung steht neben der Gemeinde einzelnen Bürgern, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen, Verbänden, politischen Vereinigungen und sonstigen Personen oder Personengruppen zur Verfügung.

(2)

Belange der Gemeinde Lensahn haben Vorrang.


§ 3 Benutzungsverhältnis und Haftung

(1)

Das Benutzungsverhältnis ist zivilrechtlich ausgestaltet.

(2)

Die Einzelheiten werden in einer Benutzungsordnung bestimmt.

(3)

Benutzer haften für alle Beschädigungen am Haus der Begegnung, der Einrichtungen und des Zubehörs ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch sie, ihre Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden sind.

(4)

Die Gemeinde ist von jeglicher Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund und von welchem Personenkreis - frei, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung ergibt. Die Haftungsfreistellung erstreckt sich auch auf eingebrachte Sachen und umfasst die Verletzung von Rechts- und Schutzvorschriften.

(5)

Die Regelungen der Abs. 3 und 4 gelten unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.


§ 4 Entgelt

Es wird ein zivilrechtliches Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.


§ 5 Versicherung, Sicherheitsleistung

Die Gemeinde kann vor Durchführung einer Veranstaltung die Vorlage eines Versicherungsnachweises mit ausreichender Deckung und die Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung verlangen.


§ 6 Ausschluss von der Benutzung

(1)

Die Gemeinde kann die Benutzung versagen oder vom Benutzungsvertrag zurücktreten, wenn

  1. durch die geplante Veranstaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist.
  1. es sich um eine Nutzung handelt, die den Charakter einer Diskothek hat, eine unangemessene Verschmutzung oder Beanspruchung nach sich zieht und/oder nicht zum Charakter des Hauses passt.
  1. das vereinbarte Benutzungsentgelt oder eine Sicherheitsleistung nicht fristgemäß entrichtet wird;
  1. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen wird.

(2)

Der Veranstalter hat der Gemeinde auf Verlangen Art, Umfang und geplanten Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen.

(3)

Kommt der Veranstalter der Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten.

(4)

Werden Art, Umfang oder geplanter Ablauf der Veranstaltung von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Änderung nicht bereit, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten.

(5)

Die Gemeinde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, sofern dies nach den Umständen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unvermeidlich ist.

(6)

Schadenersatz steht dem Veranstalter in den Fällen der Abs. 1, 3 und 4 nicht zu.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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