Satzung für die Gemeindebücherei Lensahn
Satzung für die Gemeindebücherei Lensahn
erlassen am: 25.02.2004 | i.d.F.v.: 03.03.2004 | gültig ab: 01.04.2004 | gültig am: 15.10.2022 | Bekanntmachung am: 31.03.2004
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird durch die Gemeinde-vertretung Lensahn am 25. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1.
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lensahn.
Sie stellt Medien (Bücher, Zeitschriften, Audiovisuelle Medien) zur Benutzung zur Verfügung.
2.
Die Benutzung der Gemeindebücherei richtet sich nach öffentlichem Recht.
3.
Im Rahmen dieser Satzung ist jeder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr berechtigt, die Gemeindebücherei zu nutzen.
4.
Der Bürgermeister setzt die Benutzungszeiten fest.
5.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeindebücherei werden personenbezogene Daten der Benutzer im erforderlichen Umfang elektronisch verarbeitet.
§ 2 Anmeldung
1.
Die Entleihung von Medien setzt einen Benutzerausweis voraus, der bei der Anmeldung in Form eines Familien-Benutzerausweises oder eines Einzel-Benutzerausweises ausgestellt wird. Für die Erstausstellung und die Verlängerung muss jeweils ein gültiger Personalausweis, ein Reisepass oder ein anderer behördlicher Ausweis mit Wohnsitznachweis beziehungsweise amtlicher Meldebestätigung vorgelegt werden.
2.
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Gemeinde Lensahn.
Er ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Sein Verlust ist unverzüglich der Gemeindebücherei anzuzeigen.
Der Benutzer haftet für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen.
§ 3 Benutzung
1.
Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung) ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen, er ist ferner auf Verlangen vorzuzeigen.
2.
Die Anzahl der zu entleihenden Medien ist grundsätzlich nicht begrenzt.
3.
Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen, für Audiovisuelle Medien und Zeitschriften eine Woche.
4.
Medien dürfen nur zu privaten Zwecken entliehen werden. Jede gewerbliche oder sonst gewinnorientierte Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindebücherei, im übrigen haftet der Benutzer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
5.
Die entliehenen Medien sind der Gemeindebücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben, die Gemeindebücherei kann Medien jederzeit zurückfordern.
6.
Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag je nach Medium maximal dreimal verlängert werden, sofern keine anderweitige Bestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Bereits angemahnte Medien können nicht verlängert werden.
7.
Medien können vorbestellt werden. Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebücherei Lensahn geführt werden, können auf Antrag durch den „Leihverkehr der Büchereien“ nach den hierfür geltenden Bestimmungen beschafft werden.
§ 4 Behandlung der Medien, Haftung
1.
Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren sowie Anstreichungen und Randbemerkungen zu unterlassen.
2.
Entliehene Medien dürfen Dritten nicht überlassen werden.
3.
Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
4.
Beschädigungen oder der Verlust von Medien sind der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen.
5.
Für beschädigte oder verlorengegangene Medien leistet der Benutzer Schadensersatz.
6.
Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften oder veralteten Inhalten der entliehenen Medien entstehen.
Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch die Entleihung oder Benutzung von audio-visuellen Medien entstehen.
§ 5 Verhalten in der Gemeindebücherei
1.
In den Räumen der Gemeindebücherei haben sich alle Benutzer so zu verhalten, dass Aufenthalt und Leihverkehr nicht gestört werden.
2.
Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen nicht gestattet.
3.
Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
4.
Für verlorengegangene Gegenstände wird nicht gehaftet.
§ 6 Gebühren
1.
Für die Benutzung der Gemeindebücherei erhebt die Gemeinde eine jährlich zu entrichtende Gebühr für beliebig viele Ausleihungen. Sie beträgt
(1)
Für Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz im Amt Lensahn
Familienkarte (zur Familie zählen die direkten Angehörigen in einem Haushalt) | 10,00 € |
Erwachsene (ab 18 Jahre) | 5,00 € |
Kinder und Jugendliche (Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind von der Gebühr befreit) | 2,50 € |
(2)
Für alle übrigen Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz im Kreis Ostholstein
Familienkarte (zur Familie zählen die direkten Angehörigen in einem Haushalt) | 12,00 € |
Erwachsene (ab 18 Jahre) | 6,00 € |
Kinder und Jugendliche (Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind von der Gebühr befreit) | 3,00 € |
(3)
Kurzzeitleser mit auswärtigem Wohnsitz (gültig für die Dauer von 6 Monaten)
Kurzzeitleser zahlen die Hälfte der Gebühren nach § 6 Pkt. 1.
Gastnutzerinnen/Gastnutzer mit auswärtigem Wohnsitz zahlen neben der Gebühr ein Pfand von 10,00 €, das bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Medien erstattet wird.
2.
Die Gebühr wird erstmalig im Jahr 2004 erhoben. Sie ist mit dem Benutzerausweis verbunden und gilt ab Ausstellungs- bzw. Verlängerungsdatum für 1 Jahr
3.
Für Medien, die nicht fristgerecht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu zahlen, sie beträgt je Medium und Öffnungstag 0,10 €. Sie ist auch zu entrichten, wenn eine schriftliche Mahnung nicht erfolgt ist.
4.
Mahngebühren werden wie folgt erhoben:
für die 1. Mahnung | 1,50 € |
für die 2. Mahnung | 3,00 € |
für die 3. Mahnung | 6,00 € |
5.
Für die Ersatzausstellung eines Benutzerausweises wird eine Gebühr von 3,00 € erhoben.
6.
Für beschädigte Barcode-Etiketten und Ersatz von MC- oder CD-Hüllen wird jeweils eine Gebühr von 1,00 € erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung vom 10.09.1987 außer Kraft.