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Satzung der Lensahner Wasserbetriebe über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Satzung der Lensahner Wasserbetriebe über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

erlassen am: 29.11.2004 | i.d.F.v.: 29.11.2004 | gültig ab: 01.01.2005 | Bekanntmachung am: 30.12.2004

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.November 1977 (GVOBl. Schl.-H., S.410), geändert durch Gesetz vom 15.Februar 1978 (GVOBl. Schl.-H., S. 28) sowie der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H., S. 71) wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Lensahner Wasserbetriebe vom 29.11.2004 und Zustimmung der Gemeindevertretung Lensahn vom 08.12.2004 die folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

Die Lensahner Wasserbetriebe (LWB) betreiben die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Brauchwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmen die LWB.


§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der LWB liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)

Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen den LWB erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.


§ 4 Anschlusszwang

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.


§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den LWB einzureichen.


§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ( § 3 ) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken ( Benutzungszwang ). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.


§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2)

Die LWB räumen dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(3)

Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den LWB einzureichen.

(4)

Der Grundstückseigentümer hat den LWB vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.


§ 8 Art der Versorgung

(1)

Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die LWB sind verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie sind berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückeigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2)

Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.


§ 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)

Die LWB sind verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
  2. soweit und solange die LWB an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)

Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die LWB hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)

Die LWB haben die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die LWB diese nicht zu vertreten hat ,oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert wurde.

§ 10 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)

Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haften die LWB aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückeigentümers, es sei denn, dass der Schaden von den LWB oder einem ihrer Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist.
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der LWB oder eines ihrer Bediensten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögenschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der LWB oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)

Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die LWB sind verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

(3)

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro.

(4)

Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haften die LWB dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)

Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die LWB haben den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6)

Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich den LWB oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.


§ 11 Verjährung

(1)

Schadensersatzansprüche der in § 10 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis aus.

(2)

Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)

§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 12 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu - und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)

Der Grundstückeigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung haben die LWB zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.

(4)

Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der LWB noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)

Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.


§ 13 Hausanschluss

(1)

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2)

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei den LWB erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückeigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
  2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
  3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen(z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
  4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
  5. eine Erklärung des Grundstückeigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und den LWB den entsprechenden Betrag zu erstatten,
  6. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

(3)

Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von den LWB bestimmt.

(4)

Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der LWB und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von den LWB hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit die LWB die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(5)

Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.


§ 14 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)

Die LWB können verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist, oder
  2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.


§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen der LWB, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)

Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die LWB oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationunternehmen erfolgen. Die LWB sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)

Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der LWB zu veranlassen.

(4)

Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle ( z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen ) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückeigentümers

(1)

Die LWB oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückeigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)

Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei den LWB über das Installationsunternehmen zu beantragen.


§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Die LWB sind berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die LWB berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die LWB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.


§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten

(1)

Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der LWB oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind den LWB mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.


§ 19 Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der LWB den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.


§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Die LWB sind berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.

Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der LWB abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


§ 21 Messung

(1)

Die LWB stellen die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zum Verbrauch stehen.

(2)

Die LWB haben dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der LWB. Sie hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)

Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen den LWB unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.


§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)

Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den LWB, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)

Die Kosten der Prüfung fallen den LWB zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.


§ 23 Ablesung

(1)

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der LWB möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der LWB vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Solange der Beauftragte der LWB die Räume des Grundstückeigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, dürfen die LWB den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.


§ 24 Verwendung des Wassers

(1)

Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der LWB zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)

Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die LWB können die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)

Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei den LWB vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)

Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der LWB mit Wasserzähler zu benutzen.

(5)

Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit den LWB zu treffen.


§ 25 Heranziehungsbescheide

Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.


§ 26 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1)

Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung den LWB schriftlich mitzuteilen.

(2)

Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei den LWB Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(3)

Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist den LWB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4)

Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer den LWB für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5)

Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.


§ 27 Einstellung der Versorgung

(1)

Die LWB sind berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückeigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der LWB oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, sind die LWB berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3)

Die LWB haben die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.


§ 28 Beiträge und Gebühren / Hausanschlusskosten

Der Anschlussbeitrag für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage sowie die Benutzungsgebühren für deren Benutzung werden nach Maßgabe einer Beitragsund Gebührensatzung erhoben, desgleichen die Kosten für die Hausanschlussleitung.


§ 29 Zwangsmaßnahmen

gestrichen


§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs., 5 der Gemeindeordnung für SchleswigHolstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs. 4, 13 Abs.5, 15 Abs. 2 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs., 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein handelt, wer

  1. entgegen § 18 Abs. 2 dieser Satzung die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben nicht mitteilt ,oder
  2. entgegen § 19 dieser Satzung nicht duldet, dass Beauftragte der LWB seine Räume und die in § 14 genannten Einrichtungen betreten, um die Grundlagen für die Gebührenbemessung festzustellen oder zu überprüfen.

§ 31 Aushändigung der Satzung

Die LWB händigen jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.


§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2005 in Kraft.


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