Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

erlassen am: 12.02.2015 | i.d.F.v.: 12.02.2015 | gültig ab: 01.04.2015 | Bekanntmachung am: 21.02.2015

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Februar 2015 folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 22. Juni 2006 erlassen:


§ 1 Steuergegenstand

(1)

Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Lensahn zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2)

Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

  1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
  3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und
  4. Musikautomaten.

(3)

Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.


§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1)

Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2)

Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.


§ 4 Bemessungsgrundlage

(1)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

  1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
  2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.
  3. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtungen entspricht.

(2)

Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).


§ 5 Steuersatz

(1)

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes

mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 10 v. H.

der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(2)

Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 62,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 21,00 €
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 205,00 €

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(3)

Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

(4)

Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 155,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 52,00 €

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1)

Der Halter hat - vorbehaltlich des Abs. 5 - bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

(2)

Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3)

Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

(4)

Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

(5)

Für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2005 ist von den Steuerschuldnern bei noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Berechnung der Steuer auf einem gesonderten amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzungsänderung abzugeben. Diese enthält eine Berechnung der Steuer sowohl nach den bisher geltenden Satzungsregelungen als auch der nach dieser Zeit mit dieser Satzung in Kraft getretenen Regelungen. Der Steuerpflichtige hat der Berechnung der von ihm zu entrichtenden Steuer den jeweils günstigeren Steuerbetrag je Spielgerät und je Monat zugrunde zu legen. Die weiteren Bestimmungen der Abs. 1 - 4 gelten hierfür entsprechend.


§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1)

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2)

Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.

(3)

Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(4)

Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und Abs. 5 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

(5)

Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.


§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)

Die Gemeinde Lensahn ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)

Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Gemeinde zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

(3)

Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
  2. der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung werden durch die Gemeinde Lensahn folgende personenbezogene Daten (Buchstaben a) bis c) und weitere für die Aufgabenerledigung erforderliche Daten (Buchstabe d) erhoben und verarbeitet:

  1. Name, Vorname(n)
  2. Anschrift
  3. Bankverbindung
  4. Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den §§ 11, 13 und 14 LDSG.

(2)

Personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Buchstaben a) bis c) und weitere für die Aufgabenerledigung erforderliche Daten nach Buchstabe d) werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

  1. Anmeldungen und Auskünfte der Aufsteller
  2. aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
  3. aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
  4. in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(4)

Entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 3 LDSG werden die Herkunft der Daten und der Zweck der Erhebung dokumentiert.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt zum 01. April 2015 in Kraft.


Zurück zur Auswahl