Satzung der Gemeinde Lensahn über die Benutzung der Gemeindebücherei und die Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzung der Gemeinde Lensahn über die Benutzung der Gemeindebücherei und die Erhebung von Benutzungsgebühren
erlassen am: 12.10.2022 | i.d.F.v.: 13.10.2022 | gültig ab: 16.10.2022 | Bekanntmachung am: 15.10.2022
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6 Absätze 1+2+4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.10.2022 folgende Satzung der Gemeinde Lensahn erlassen:
§ 1 Allgemeines
1.
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lensahn.
2.
Aufgabe der Bücherei ist die Bereitstellung, Vorhaltung und Ausleihe von Büchern und anderen Medien. Die Gemeindebücherei dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung.
§ 2 Benutzerkreis / Anmeldung
1.
Jede natürliche Person ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und der ergänzenden Anordnungen (Absatz 2) berechtigt, die Bücherei zu benutzen.
2.
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird ermächtigt, Benutzungszeiten festzulegen und besondere Bestimmungen für die Benutzung einzelner Einrichtungen der Gemeindebücherei zu treffen.
Sie oder er kann diese Befugnis ganz oder in Teilen auf die Leitung der Gemeindebücherei übertragen.
3.
Die/Der Benutzer/in meldet sich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises oder Reisepasses mit Meldeschein an. Benutzer/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben außerdem eine schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
4.
Die/Der Benutzer/in bzw. die oder der gesetzliche Vertreter/in erkennen die Bestimmungen über die Benutzung der Gemeindebücherei bei Anmeldung durch ihre Unterschrift an.
5.
Nach der Anmeldung erhält jede/r Benutzer einen Benutzerausweis (Familien- oder Einzel-Benutzerausweis), der nicht übertragbar ist und Eigentum der Gemeinde Lensahn bleibt.
Der Verlust des Benutzerausweises, Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen.
6.
Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn es die Gemeindebücherei verlangt oder die Voraussetzungen für eine Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Benutzung
1.
Bücher und andere Medien werden gegen Vorlage des Benutzerausweises ausgeliehen.
2.
Die Anzahl der zu entleihenden Medien ist grundsätzlich nicht begrenzt.
3.
Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen, für Medien und Zeitschriften eine Woche. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag je nach Medium maximal dreimal verlängert werden, sofern keine anderweitige Bestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Bereits angemahnte Medien können nicht verlängert werden.
4.
Die entliehenen Medien sind der Bücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben; die Bücherei kann Medien jederzeit zurückfordern.
5.
Medien können vorbestellt werden. Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebücherei geführt werden, können durch den „Leihverkehr der Büchereien“ nach den hierfür geltenden Bestimmungen beschafft werden.
§ 4 Behandlung der Medien und Haftung
1.
Die/Der Benutzer hat entliehene Bücher und andere Medien sowie alle übrigen Einrichtungen der Gemeindebücherei sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
2.
Die Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
3.
Der Verlust entliehener Medien ist der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen.
4.
Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzerin/der Benutzer. Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten für die Wiederherstellung und bei Verlust nach dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.
§ 5 Verhalten in der Gemeindebücherei und deren Einrichtungen
1.
In den Räumen der Gemeindebücherei und deren Einrichtungen haben sich alle Benutzer/innen so zu verhalten, dass der Aufenthalt und der Leihverkehr nicht gestört werden.
2.
Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen nicht gestattet.
3.
Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
§ 6 Gebühren
1.
Für die Benutzung der Gemeindebücherei erhebt die Gemeinde eine jährlich zu entrichtende Gebühr für beliebig viele Ausleihungen. Sie beträgt:
Familienkarte (zur Familie zählen die direkten Angehörigen in einem Haushalt) | 10,00 € |
Erwachsene (ab 18 Jahre) | 5,00 € |
Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre | gebührenfrei |
2.
Kurzzeitleser mit auswärtigem Wohnsitz (außerhalb des Kreises Ostholstein) zahlen die Hälfte der Gebühren gemäß Absatz 1. Die Benutzung ist gültig für die Dauer von sechs Monaten. Die Kurzzeitleser zahlen neben der Gebühr ein Pfand von 10, -- €, das bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Medien wieder erstattet wird.
3.
Für Medien, die nicht fristgerecht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu zahlen. Sie beträgt je Medium und Öffnungstag 0,10 €. Sie ist auch zu entrichten, wenn eine schriftliche Mahnung nicht erfolgt ist.
4.
Mahngebühren (für Erwachsene) werden wie folgt erhoben:
für die erste Mahnung | 1,50 € |
für die zweite Mahnung | 3,-- € |
für die dritte Mahnung | 6,-- € |
5.
Für die Ersatzausstellung eines Benutzerausweises wird eine Gebühr von 3, -- € erhoben.
6.
Zur Zahlung einer Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die-/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung beantragt oder im eigenen Interesse veranlasst hat oder die/der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Ausschluss von der Nutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Büchereileitung oder deren Vertretung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der Gemeinde Lensahn eingelegt werden.
§ 8 Datenverarbeitung
1.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeindebücherei (Abwicklung des Leihverkehrs), zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a+b und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Gemeindebücherei, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
- Einwohnermeldeämter
2.
Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
3.
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallen Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.
4.
Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Lensahn vom 03.03.2004, welche am gleichen Tag außer Kraft tritt.
Die vorstehende Satzung ist hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.