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Satzung der Gemeinde Damlos über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Damlos über die Erhebung einer Hundesteuer

erlassen am: 25.11.2020 | i.d.F.v.: 25.11.2020 | gültig ab: 01.01.2020 | Bekanntmachung am: 04.12.2020

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) und § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., Seite 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25. November 2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Steuergegenstand

(1)

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden und gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet.


§ 2 Steuerpflicht

(1)

Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes).

(2)

Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.

(3)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.


§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2)

Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3)

Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(4)

Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(5)

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.


§ 4 Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich:

für den ersten Hund 40,00 Euro
für jeden weiteren Hund 60,00 Euro
für jeden gefährlichen Hund 320,00 Euro

(2)

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt, Hunde; für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
Für gefährliche Hunde, die im Sinne des § 4 Abs. 3 zu versteuern sind, wird keine Steuerfreiheit und keine Steuerermäßigung gewährt, so dass die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 für gefährliche Hunde nicht anzuwenden sind.

(3)

Nachdem die zuständige Behörde rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt hat, sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung:

  1. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  1. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes aggressives Verhalten zeigen, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb der Hunde entspringt,
  1. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
  1. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.

§ 5 Steuerermäßigung

(1)

Die Steuer ist auf Antrag der Steuerpflichtigen oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
  1. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterinnen oder Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
  1. abgerichteten Hunden, die von Artistinnen oder Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
  1. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden,
  1. Rettungshunde, die eine Eignungsprüfung abgelegt haben und zur Rettung von Menschen verwendet werden.

§ 6 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  1. Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen oder Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern in der für den Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl;
  1. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  1. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  1. Blindenführhunden;
  1. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;

§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  1. in den Fällen des § 6 Ziffer 4 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, die Aufnahme und die Weitergabe der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.


§ 9 Meldepflichten

(1)

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2)

Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
Bei einer verspäteten Abmeldung des Hundes wird eine Rückerstattung bereits gezahlter Hundesteuern längstens für 6 Monate vorgenommen.

(3)

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4)

Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

(5)

Die Halter aller Hunde sind verpflichtet, über die genaue Rasse und Kreuzungen mit anderen Hunden sowie über Vorkommnisse nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung Auskunft zu geben und auf Verlangen auf ihre Kosten beschaffte entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eingetretene Veränderungen (z.B. bei Anschaffung eines anderen Hundes) sind binnen 14 Tagen zu melden. Falls der Hund bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei auffällig geworden ist, ist die Gemeinde ebenfalls berechtigt, zum Zwecke der Berechnung und Steuererfassung hier Auskunft einzuholen.


§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1)

Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer zu Beginn eines Jahres für das Vorjahr festgesetzt. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Steuer nach Ablauf der Steuerpflicht festgesetzt.

(2)

Die Steuer wird in einem Jahresbetrag am 15. Februar fällig. Bei Beendigung der Steuerpflicht ist die anteilige Steuer innerhalb eines Monats nach Festsetzung zu entrichten.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  1. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
  1. der Melde- und Auskunftspflicht nach § 9 Absätze 1, 3 und 5 nicht nachkommt.
    Zuwiderhandlungen gegen die Melde- und Auskunftspflicht nach § 9 Absätze 1, 3 und 5 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.


§ 12 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer ist aufgrund dieser Satzung i.V mit Art. 6 Abs. 1e Datenschutzgrundverordnung die Erhebung folgender personenbezogener Daten durch die Gemeinde Damlos zulässig

  1. Name, Vorname(n)
  1. Anschrift
  1. Bankverbindung
  1. Hunderasse

(2)

Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung von

  1. Anmeldungen und Auskünften der Hundehalterin / des Hundehalters
  1. Einwohnermelderegister (§ 34 i.V.m. § 37 Bundesmeldegesetz)
  1. Polizeidienststellen
  1. Ordnungsämtern
  1. Arbeitsagenturen
  1. Sozialversicherungsträgern
  1. Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
  1. Tierschutzvereinen
  1. Privatpersonen
  1. anderen Behörden

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 16. Dezember 2015 außer Kraft.


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