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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Haushaltssatzung des Amtes Lensahn für das Haushaltsjahr 2021

Haushaltssatzung des Amtes Lensahn für das Haushaltsjahr 2021

erlassen am: 15.12.2020 | i.d.F.v.: 15.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | gültig am: 31.12.2021 | Bekanntmachung am: 19.12.2020

Aufgrund des § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung fürSchleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 15.12.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.939.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.496.900 EUR
einem Jahresüberschuss von 0 EUR
einem Jahresfehlbetrag von 557.300 EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.856.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 5.210.100 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 65.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 246.800 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 750.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,00

§ 3

1.

Der Umlagesatz für die Amtsumlage (§ 22 AO i.V.m. § 29 FAG) wird auf

18,50

festgesetzt.

2.

Die Schulumlage nach § 21 AO in Verbindung mit § 56 Schulgesetz wird festgesetzt auf

Gemeinde Beschendorf 71.550 EUR
Gemeinde Damlos 51.369 EUR
Gemeinde Harmsdorf 62.377 EUR
Gemeinde Kabelhorst 45.865 EUR
Gemeinde Lensahn 614.605 EUR
Gemeinde Manhagen 51.369 EUR
Gemeinde Riepsdorf 45.865 EUR
Summe 943.000 EUR

§ 4

a)

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionenoder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für dieInvestition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 26.000 EUR beträgt.

b)

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 6.000 EUR.

Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterinoder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung mindestens vierteljährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.

Erträge aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen der Gemeinde resultieren, dienen den entsprechenden Mehraufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Reparatur. Diese Aufwendungen gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.


§ 5

(1)

Die Erträge und Aufwendungen eines Teilergebnisplanes und die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilfinanzplanes werden gemäß § 20 GemHVO-Doppik zu Budgets erklärt.

(2)

Für die gebildeten Budgets gelten die Budgetierungsregelungen gemäß Anlage 1.


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