Haushaltssatzung der Gemeinde Riepsdorf für das Haushaltsjahr 2021
Haushaltssatzung der Gemeinde Riepsdorf für das Haushaltsjahr 2021
erlassen am: 03.12.2020 | i.d.F.v.: 03.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 08.12.2020
Aufgrund des §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.212.500 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.166.600 EUR | |
einem Jahresüberschuss von | 45.900 EUR | |
einem Jahresfehlbetrag von | 0 EUR | |
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.195.300 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.104.900 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 834.800 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 876.800 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 0 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 1.500.800 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,00 |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)330 v.H. | 330 v.H. | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 330 v.H. | |
2. | Gewerbesteuer | 350 v.H. |
§ 4
a)
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 5.000 EUR beträgt.
b)
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeinde- ordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.
Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung mindestens vierteljährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.
Erträge aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen der Gemeinde resultieren, dienen den entsprechenden Mehraufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Reparatur. Diese Aufwendungen gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.
§ 5
(1)
Die Erträge und Aufwendungen eines Teilergebnisplanes und die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilfinanzplanes werden gemäß § 20 GemHVO-Doppik zu Budgets erklärt.
(2)
Für die gebildeten Budgets gelten die Budgetierungsregelungen gemäß Anlage 1.