Entgeltordnung für die Benutzung des Hauses des Gastes der Gemeinde Lensahn
Entgeltordnung für die Benutzung des Hauses des Gastes der Gemeinde Lensahn
erlassen am: 18.07.2016 | i.d.F.v.: 20.07.2016 | gültig ab: 23.07.2016 | Bekanntmachung am: 22.07.2016
Die Gemeindevertretung Lensahn hat in ihrer Sitzung vom 18. Juli 2016 die folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Aufgrund des § 4 der Satzung über die Benutzung des Hauses des Gastes vom 18.7.2016 werden privatrechtliche Entgelte erhoben.
§ 2 Schuldner des Entgelts
Schuldner sind die Benutzer, die als Antragsteller oder Veranstalter auftreten; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss des Benutzungsvertrages.
§ 4 Umfang des Entgelts
Das Entgelt schließt alle Nebenkosten wie die für Energie, Wasser, Abwasser und Reinigung im üblichen Umfang ein. Nicht eingeschlossen ist der Aufwand für die veranstaltungsgerechte Herrichtung des Saales, wie z.B. die Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Bestecken sowie das Stellen des Mobiliars.
§ 5 Fälligkeit des Entgelts, Kaution
Das Entgelt ist in der Regel 14 Tage nach Vertragsabschluss fällig und der Gemeinde Lensahn auf das Konto IBAN DE 98 2135 2240 0076 3200 27 zu überweisen. Die Gemeinde kann bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung bis zur Höhe des vollen Entgelts sowie eine angemessene Kaution erheben.
§ 6 Ausfall von Veranstaltungen, sonstige Störungen des Schuldverhältnisses
Können Veranstaltungen nicht durchgeführt werden oder entstehen sonstige Störungen des Schuldverhältnisses, so gilt das Recht der Leistungsstörungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 275 ff BGB).
§ 8 Höhe des Entgelts
(1)
Für die Benutzung des Saales einschl. Foyer, Nebenräume und Terrasse beträgt das Entgelt incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
für den gesamten Saal mit ca. 200 qm | 357 Euro |
für Saal 1 mit ca. 50 qm | 100 Euro |
für Saal 2 mit ca. 51 qm | 100 Euro |
für Saal 3 mit ca. 78 qm | 157 Euro |
(2)
Für eine gewerbliche Nutzung ist das jeweils Doppelte der in Abs. 1 aufgeführten Entgelte zu entrichten.
§ 9 Befreiung und Erlass von Entgelten
(1)
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinde und des Amtes Lensahn sind von der Zahlung des Entgelts befreit.
(2)
In Fällen unbilliger Härte kann das Entgelt ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 10 Pauschalierung
Bei regelmäßiger Benutzung kann das Entgelt durch gesonderte Vereinbarung pauschaliert werden.