Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Benutzungsordnung für die Sportfreianlagen in der Gemeinde Lensahn

Benutzungsordnung für die Sportfreianlagen in der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 24.10.1984 | i.d.F.v.: 24.10.1984 | gültig ab: 01.11.1984 | Bekanntmachung am: 24.10.1984

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Lensahn hat zur Förderung des Sportes die Sportfreianlagen, bestehend aus einem Rasenfeld, einer Kampfbahn, Leichtathletikanlagen, einem Tennenplatz sowie einem Kunststoffplatz geschaffen. Die Sportanlagen dienen in erster Linie dem Schulsport sowie der sportlichen Betätigung durch die Mitglieder des TSV Lensahn. Darüber hinaus bedarf die Benutzung der Sportanlagen einer Erlaubnis der Gemeindeverwaltung


§ 2 Benutzer, Benutzungszeiten

(1)

Die Sportanlagen sind an Wochentagen (Schultagen) bis Schulende dem Schulsport der Grund- und Hauptschule, der Realschule sowie der Sonderschule vorbehalten. Die Schulen haben außerdem das Recht, die Sportanlagen zur Durchführung von Einzelveranstaltungen (z.B. Schulmeisterschaften) außerhalb der üblichen Schulzeiten nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung und dem TSV Lensahn zu nutzen.

(2)

Dem TSV Lensahn steht das Nutzungsrecht an den Sportanlagen an Schultagen ab 14.30 Uhr (sonnabends ab 13.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu.


§ 3 Benutzungsplan und Benutzungssperre

(1)

Die Grund- und Hauptschule, die Realschule sowie die Sonderschule vereinbaren in gegenseitiger Abstimmung einen Benutzungsplan. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet der Amtsvorsteher des Amtes Lensahn nach Anhörung der Schulen.

(2)

Rechtzeitig vor Beginn einer jeden Spielsaison hat der TSV Lensahn der Gemeindeverwaltung die Spielpläne einzureichen. Darüber hinaus hat der TSV Lensahn für alle am Wochenende geplanten Punkt- und Freundschaftsspiele dem Platzwart jeweils bis spätestens freitags 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen sonnabends bis 9.00 Uhr, einen verbindlichen Spielplan zu übergeben.

Bei der Aufstellung des Benutzungsplanes und des Spielplanes ist zu beachten, daß der Rasenplatz - je nach Witterung - im Sommerhalbjahr (1.4. - 30.9.) eine maximale Belastungskapazität von 15 Wochenstunden und im Winterhalbjahr (1.10. - 31.3.) eine maximale Belastungskapazität von 6 Wochenstunden hat.

(3)

Während des Sportunterrichts durch die Schulen dürfen auf dem Rasenfeld nur Turnschuhe ohne Stollen getragen werden. In der Zeit vom 1.10. -31.3. eines Jahres soll der Rasenplatz für den Sportunterricht der Schulen nicht benutzt werden.

Das Fußballtraining des TSV Lensahn soll nur auf dem Tennenplatz, dem Kleinspielfeld und der Laufbahn mit entsprechenden Turnschuhen stattfinden. Bei günstigen Witterungsverhältnissen kann der Platzwart auf besondere Anfrage das Training auf dem Rasenfeld mit Turnschuhen gestatten.

(4)

Über die Bespielbarkeit und Freigabe der Sportanlagen entscheidet jeweils für Sonnabendspiele sonnabends um 10.00 Uhr und für Sonntagsspiele sonntags um 7.30 Uhr der Platzwart oder ein anderer Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung im Benehmen mit einem vom TSV Lensahn benannten Vertreter des Vereins. Im übrigen hat der TSV Lensahn sicherzustellen, daß der verantwortliche Spartenleiter den Sportbetrieb einstellen läßt, wenn schlechtes Wetter eintritt und die weitere Benutzung die Erhaltung der Sportanlagen gefährden würde.

Darüber hinaus ist der Platzwart oder der Beauftragte der Gemeinde jederzeit berechtigt, die Plätze zu sperren, wenn ein plötzlicher Witterungsumschwung befürchten läßt, daß eine Beeinträchtigung der Bespielbarkeit der Flächen zu erwarten ist. Der zuständige Sparten- bzw. Übungsleiter des TSV Lensahn ist unverzüglich zu unterrichten, damit auswärtigen Mannschaften so schnell wie möglich Nachricht gegeben werden kann.


§ 4 Art und Umfang der Benutzung

(1)

Die Sportanlagen sind pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist folgendes zu beachten:

  1. Laufbahnen und Sprunganlagen dürfen nur mit Turn- und Sportschuhen betreten werden. Straßenschuhe oder Schuhe mit Stollen sind nicht erlaubt. Spikes sind nur mit einer Nagellänge bis zu 6 mm zulässig.
  2. Das Kunststoff-Spielfeld darf nur mit Turn- und Sportschuhen betreten werden. Stollen und Spikes sind nicht zulässig.
  3. Die Zuschauer sind anzuhalten, hinter den Barrieren zu bleiben bzw. die Sportfelder, mit Ausnahme des Tennenplatzes, nicht zu betreten.
  4. Alle benutzten Geräte sind an den Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
  5. Auf den Sportanlagen darf im Hinblick auf die eingebauten Wassersprengleranlagen Hammerwerfen und Diskuswerfen nicht betrieben werden.
  6. Das Mitführen von Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern ist auf den Sportanlagen untersagt, die Fahrzeuge können im Fahrradständer der Realschule untergestellt werden.
  7. Das Betreten der Sportanlagen mit Hunden ist nur auf den für die Zuschauer bestimmten Flächen gestattet. Die Hunde sind an der Leine zu führen.
  8. Als Zugang zu den einzelnen Sportanlagen sind ausschließlich die ausgebauten Wege zu benutzen.

(2)

Die Reinigung der Sportanlagen von Abfällen und Papier ist jeweils Aufgabe der Benutzer bzw. Veranstalter nach Beendigung der Spiele oder Veranstaltungen.


§ 5 Aufsicht, Hausrecht

(1)

Der Umfang der Aufsichtspflicht für die Lehrkräfte bei der Benutzung der Sportanlagen durch die Schulen ergibt sich aus den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Der TSV Lensahn hat bei Veranstaltungen, Punkt- und Freundschaftsspielen auf den Sportanlagen geeignetes und ausreichendes Ordner-personal bereitzustellen, das auf eine Einhaltung dieser Benutzungsordnung achtet.

(3)

Die aufsichtsführenden Lehrkräfte und Sparten- bzw. Übungsleiter des TSV Lensahn sind für den ordnungsgemäßen Betrieb auf den Sportanlagen verantwortlich. Sie haben als letzte die Sportanlagen zu verlassen, nachdem sie sich davon überzeugt haben, daß sich die von ihnen benutzten Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Platzwart anzuzeigen, damit die Betriebssicherheit der Sportanlagen gewährleistet ist.

(4)

Neben dem Platzwart üben bei dessen Abwesenheit die aufsichtsführenden Lehrkräfte sowie die Sparten- bzw. Übungsleiter des TSV Lensahn für die Gemeinde das Hausrecht über die Sportanlagen aus. Den Anordnungen dieser Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Personen, die die Anordnungen nicht beachten, können von den Sportanlagen gewiesen werden. Bei wiederholten und groben Verstößen behält sich die Gemeinde einen Ausschluß von der Benutzung der Sportanlagen vor.

(5)

Die Aufsichtspersonen bzw. die Sparten- oder Übungsleiter müssen volljährig sein.


§ 6 Haftung und Schadenersatz

(1)

Die Gemeinde übernimmt für die Beschaffenheit der Sportanlagen und Geräte keine Gewähr, insbesondere nicht für die Beschaffenheit der Grasnarbe, des Tennenbelages, der Laufbahnen sowie der Sprunganlage. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Sportanlagen und Geräte jeweils vor ihrer Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er muß sicherstellen, daß schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

(2)

Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte, Gäste und Besucher der Veranstaltungen an den Sportanlagen, Geräten und auf den Zugangswegen entstehen. Ausgenommen sind Abnutzungen im Rahmen des üblichen Sportbetriebes.

(3)

Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlagen, der Geräte und der Zugänge stehen.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gemeinde und deren Mitarbeiter oder Beauftragte.

Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand der Gebäude nach § 836 BGB bleibt unberührt.

(4)

Die Benutzer der Sportfreianlage sind verpflichtet, eine Sportunfall-, Sachschaden- und Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Gemeinde den Abschluß jährlich nachzuweisen.


§ 7 Benutzungserlaubnis, Anerkennung der Benutzungssatzung

Die Benutzung der Sportanlagen wird durch Bescheid der Gemeinde genehmigt. Vor Erteilung der Benutzungserlaubnis sind die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung schriftlich anzuerkennen. Sie gelten auch ohne schriftliche Erklärung als anerkannt, wenn die Anlage betreten und benutzt wird.


§ 8 Sonderregelungen

(1)

Dem Bürgermeister bleibt es vorbehalten, im Einzelfall - soweit es der Pflegezustand der Anlagen gebietet - Sonderregelungen zu treffen. Er kann insbesondere den Umfang der Nutzung des Rasenspielfeldes einschränken.

(2)

Notwendige Pflegearbeiten (Abschleppen des Tennenspielfeldes, Beregnung usw.) finden im Interesse eines geordneten Sportbetriebes statt. Sollten diese Arbeiten aufgrund einer intensiven Nutzung nach 14.30 Uhr erforderlich sein, so ist der Platzwart berechtigt, den Übungs- bzw. Trainingsbetrieb aus diesem Anlaß kurzfristig zu sperren.

(3)

Die regelmäßigen Nutzer der Sportfreianlagen (Lehrkräfte, Übungs- und Spartenleiter) haben für die Tore Schlüssel erhalten. Sie verpflichten sich, diese Schlüssel sicher aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Im Verhinderungsfall dürfen die Schlüssel an einen Vertreter übergeben werden, der in jedem Fall volljährig sein muß.


§ 9 lnkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.11.1984 in Kraft.


Zurück zur Auswahl