Benutzungsordnung für die Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus in Damlos
Benutzungsordnung für die Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus in Damlos
erlassen am: 07.09.2021 | i.d.F.v.: 07.09.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 10.12.2021
Gemäß Beschlussfassung der Gemeindevertretung Damlos vom 07.09.2021 wird folgende Benutzungsordnung erlassen:
Präambel
Die Gemeinde Damlos besteht aus weiblichen, männlichen und intergeschlechtlichen Einwohnern. In dieser Benutzungsordnung wird - ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit - bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnungen stehen rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und -berechtigung für die weibliche, männliche und intergeschlechtliche Form.
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Damlos unterhält eine Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus in Damlos, Hauptstr. 11a, als öffentliche Einrichtung.
Die Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus mit ihren Räumlichkeiten steht
- der Gemeinde Damlos
- der Feuerwehr
- den Vereinen und Verbänden der Gemeinde Damlos
- sonstigen Interessengruppen der Gemeinde Damlos
- für sonstige Veranstaltungen, die vom Bürgermeister zu genehmigen sind
- allen Bürgern
für Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, Freizeitgestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, Heimat-und Jugendpflege, der sozialen Betreuung von Bürgerinnen und Bürgern und Durchführung von Familienfeiern zur Verfügung.
Anderweitige Nutzungen des Gemeinschaftshauses und des kleinen Kulturhauses bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses besteht nicht.
Der Bürgermeister kann die Überlassung aus wichtigen Gründen versagen oder widerrufen, insbesondere, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
§ 2 Vergabe
Anträge auf Benutzung nimmt der Bürgermeister entgegen. Er koordiniert die Wünsche (in der Reihenfolge der Anmeldungen) im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und stellt einen Benutzungsplan auf. Der Bürgermeister kann die Aufgabe auf einen Mitarbeiter delegieren und die Benutzung für einzelne Benutzungszeiten untersagen.
Mit dem Benutzer ist ein Nutzungsvertrag zu schließen.
§ 3 Entgelt und Benutzung
Es wird ein privatrechtliches Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.
Zahlungspflichtig sind gemäß Entgeltsordnung:
- die Nutzung durch Privatpersonen.
Der Benutzer benennt den jeweiligen volljährigen Verantwortlichen bei der Gemeinde. Der Verantwortliche muss während der Benutzungszeit anwesend sein.
Der Benutzer verpflichtet sich:
- diese Benutzungsordnung einzuhalten.
- jeglichen unzulässigen oder nach den Umständen zu vermeidenden Lärm, zu unterbinden. Die Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus liegen in einem Wohngebiet, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen, welche die Nachtruhe stören, verboten. Zur Vermeidung unnötigen Lärms finden die Festlichkeiten nach 22.00 Uhr ausschließlich in den Räumen der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses statt. Traditionelle Feste der Kulturträger der Gemeinde Damlos sind von dieser Regelung ausgenommen.
- die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die benutzten Geräte und Räume in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen werden.
- verursachte und festgestellte Schäden an Gebäude und Inventar sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Beschädigte Einrichtungsgegenstände bzw. Geschirr, Gläser usw. sind der Gemeinde in Höhe des Neuwertes zu ersetzen.
- zur pünktlichen Zahlung des Entgelts.
- die Bürgerbegegnungsstätte und das kleine Kulturhaus sind nach der Nutzung in den Ursprungszustand zu versetzten (z.B. Tische und Stühle wieder weggeräumt), Licht ausgeschaltet ist und der Müll nach draußen gebracht wird.
- Das Außengelände in dem vorgefundenen Zustand (z.B. frei von Müll und Zigarettenkippen) hinterlassen wird.
Der Benutzer erkennt an, dass:
- die Veranstaltung durch den Betreiber der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung abgebrochen werden kann. Das Entgelt ist auch bei Abbruch in voller Höhe zu entrichten.
- das Mitbringen von Tieren in die Bürgerbegegnungsstätte und im kleine Kulturhaus sind nicht gestattet ist.
- der Herd in der Küche ausschließlich zum Warmhalten und Erwärmen mitgebrachter Speisen dient.
- das Zubereiten von Mahlzeiten in der Bürgerbegegnungsstätte und im kleinen Kulturhaus sind ausdrücklich untersagt ist.
Nach der Veranstaltung hat der Benutzer die genutzten Räume einschließlich der Toiletten zu reinigen. Die Reinigung umfasst auch das Auswischen der bezeichneten Räume.
Wird die Reinigung nach Absprache durch die Gemeinde gewünscht, sind 100,00 EUR im Voraus zu zahlen.
§ 4 Nichtraucherschutzgesetz
In der Bürgerbegegnungsstätte und im kleinen Kulturhaus besteht nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens Rauchverbot. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Rauchverbots sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 ist im Rahmen seiner Befugnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des genannten Gesetzes der Bürgermeister.
Für die Zeit der Nutzung der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses wird diese Verantwortung auf den Benutzer übertragen. Soweit dem benannten Verantwortlichen des Benutzers ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat er die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Bei Zuwiderhandlungen gilt § 5 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
$ 5 Hausrecht
Der Bürgermeister oder ein Mitarbeiter üben das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 6 Haftung bei Schäden
Die Gemeinde Damlos ist von jeglicher Haftung – gleich aus welchen Rechtsgrund und von welchem Personenkreis – frei, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung ergibt.
Für alle bei der Benutzung der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses und dessen Bestandteilen sowie den Einrichtungsgegenständen entstandenen Schäden haften die jeweiligen Veranstalter und Benutzer. Die verursachten Schäden sind dem Bürgermeister sofort zu melden.
Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Ausschmücken der Räumlichkeiten die Wände und Decken nicht beschädigt werden. Das Dekorationsmaterial muss so beschaffen und angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.
§ 7 Ausschluss
Der Benutzer kann vom Bürgermeister von der Raumbenutzung entschädigungslos ausgeschlossen werden, wenn gegen diese Benutzungsordnung verstoßen wird.
§ 8 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung der Bürgerbegegnungsstätte und des kleinen Kulturhauses Damlos tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.
Diese Benutzungsordnung ersetzt die Benutzungsordnung vom 29.11.2012