Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung der Gemeinde Lensahn
Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung der Gemeinde Lensahn
erlassen am: 18.07.2016 | i.d.F.v.: 20.07.2016 | gültig ab: 23.07.2016 | Bekanntmachung am: 22.07.2016
Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung des Hauses der Begegnung der Gemeinde Lensahn vom 18. Juli 2016 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Juli 2016 folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1 Zweck der Benutzungsordnung
Diese Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Haus der Begegnung und ist Grundlage jeder Benutzung.
§ 2 Benutzer
(1)
Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung sind der Antragsteller, der Veranstalter und alle während der Dauer der Benutzung vom Antragsteller bzw. Veranstalter zugelassenen oder bestimmungsgemäß anwesenden Personen.
(2)
Die Gemeinde wird in keinem Fall Benutzer, Mitbenutzer oder Gesellschafter im Sinne des § 705 BGB
§ 3 Benutzungsvertrag
(1)
Die Gemeinde schließt mit dem Antragsteller oder Veranstalter einen zivilrechtlichen Vertrag. Diese Benutzungsordnung, Entgeltordnung und der Möblierungsplan sind Bestandteil des Vertrages.
(2)
Die Benutzung ist bei der Gemeinde zu beantragen.
(3)
Benutzungsanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bei gleichzeitigem Eingang werden in Lensahn ansässige Benutzer bevorzugt.
(4)
Veranstaltungen der Gemeinde haben im Zweifel Vorrang.
(5)
Ein Rechtsanspruch auf Benutzung zu bestimmten Zeiten besteht nicht.
(6)
Aus Gründen der Veranstaltungssicherheit, der öffentlichen Sicherheit sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung kann die Gemeinde den Benutzungsvertrag von der Erfüllung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen abhängig machen.
§ 4 Umfang der Benutzung
(1)
Die zur Benutzung überlassenen Räume werden im Benutzungsvertrag festgelegt. Andere als die vertraglich festgelegten Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde benutzt werden. Wird diese Zustimmung nach Abschluss des Vertrages erteilt, ist das Entgelt neu festzusetzen.
(2)
Benutzer können während der vereinbarten Benutzungsdauer Dritten Zutritt zu allen ihm überlassenen Räumen gewähren und üben insoweit das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts durch Beauftragte der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
(3)
Die Bühne sowie sämtliche Einrichtungen und technischen Geräte werden nur in Verbindung mit dem Saal bzw. einem Saalteil überlassen.
(4)
Vorbereitungsarbeiten, wie Abladen, Anbringen von Dekorationen, Aufstellen von Gegenständen, Durchführung von Proben sowie Entfernen und Abtransportieren eingebrachter Gegenstände müssen mit dem Beauftragten der Gemeinde vereinbart werden. Veranstaltungen haben Vorrang vor Proben und Vorbereitungsarbeiten.
(5)
Das Anbringen von Dekorationen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde gestattet. Durch das Anbringen von Dekorationen entstandene Schäden (z.B. Dübellöcher) werden ausschließlich durch die Gemeinde auf Kosten des Benutzers instandgesetzt, dazu kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(6)
Nach Ende einer Veranstaltung sind Dekorationen unverzüglich zu entfernen, andernfalls werden sie auf Kosten des Veranstalters durch die Gemeinde entfernt.
§ 5 Hausrecht, Aufsicht
Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte üben das Hausrecht aus und treffen alle notwendigen Entscheidungen, um den in § 1 dargestellten Zweck sicherzustellen.
§ 6 Pflichten der Benutzer
(1)
Benutzer haben alle für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und alle notwendigen Anmeldungen selbst vorzunehmen. Dazu zählt auch die Anmeldung bei der GEMA.
(2)
Alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Verpflichtungen, besonders die Zahlung von Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Entgelte, haben die Benutzer selbst zu erfüllen. Dies beinhaltet auch die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und deren Überwachung.
(3)
Das zur Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personal (z.B. Kassierer, Ordnungskräfte, Garderobenpersonal, Dekorateure, Bühnenhilfskräfte) ist von den Benutzern zu stellen.
(4)
Alle für die Veranstaltung notwendigen Vorkehrungen, insbesondere Vorankündigungen der Veranstaltung, Druck und Verkauf der Eintrittskarten, die Besetzung der Garderobe, evtl. notwendiger Sanitäts- und Feuerschutzdienst sind von den Benutzern zu treffen. Auf Plakaten, Handzetteln und Anzeigen ist der Name der Benutzer deutlich lesbar anzubringen.
(5)
Der Veranstaltungsablauf und die Saalgestaltung sind bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Benutzer sind für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf ihrer Veranstaltung verantwortlich. Sie haben alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften zu beachten. Die Gemeinde kann verlangen, dass eine Feuer- und Sanitätswache gestellt wird.
(6)
Bei Theater- und sonstigen Veranstaltungen, bei denen eine besondere Brandgefahr besteht, muss eine Brandwache der Feuerwehr anwesend sein. Die Benutzer haben die dafür in der Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Lensahn festgesetzten Entgelte zu entrichten.
(7)
Das Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt.
(8)
Die Benutzer haben der Gemeinde eine für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche volljährige Person zu benennen. Diese hat ständig anwesend zu sein.
(9)
Auf das Interesse der Nachbarschaft an vermeidbaren Lärmbelästigungen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 7 Haftungsbestimmungen
(1)
Die Gemeinde ist von jeglicher Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund und von welchem Personenkreis - frei, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung ergibt.
(2)
Die Haftungsfreistellung erstreckt sich auch auf eingebrachte Sachen und umfasst auch die Verletzung von Rechts- und Schutzvorschriften.
(3)
Die Haftungsfreistellung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung, den Aufräumarbeiten durch die Veranstalter, ihre Beauftragten oder durch ihre Benutzer und Gäste entstehen.
(4)
Die Haftung der Gemeinde gegenüber den Benutzern, bestimmungsgemäß anwesenden und sonstigen Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(5)
Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde.
(6)
Schäden am Gebäude, der Einrichtung und den Außenanlagen, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, kann die Gemeinde auf Kosten der Benutzer beseitigen, und zwar ohne Rücksicht auf Verschulden und darauf, wer diese Schäden verursacht hat.
(7)
Die Benutzer haben der Gemeinde auf Verlangen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die sich auch auf den Auf- und Abbau von Dekorationen oder Ausstellungsgegenständen und auf Proben bezieht. Die Gemeinde kann von den Benutzern verlangen, dass sie eine angemessene Sicherheitsleistung erbringen.
(8)
Die Gemeinde haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Benutzung behindernde oder unmöglich machende Ereignisse.
(9)
Die Gemeinde übernimmt für die von den Benutzern eingebrachten Gegenstände keine Haftung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr der Benutzer in den zugewiesenen Räumen.
§ 8 Zustand der Räume
(1)
Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden und sind pfleglich zu behandeln. Die Benutzung der Einrichtungen erstreckt sich auch auf die Zugänge, Garderoben und Toiletten. Sie werden in dem bestehenden, den Benutzern bekanntem Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich bei der Gemeinde oder ihrem Beauftragten gemeldet werden.
Die zu den Räumen gehörenden Einrichtungsgegenstände gelten als mit überlassen.
(2)
Beschädigungen an den Räumen und den mitüberlassenen Gegenständen sind unverzüglich der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zu melden.
§ 9 Sicherheit/Möblierungsplan
(1)
Um die Sicherheit der Benutzer, der bestimmungsgemäß und der sonst anwesenden Personen zu gewährleisten, werden Möblierungspläne durch die Gemeinde aufgestellt.
(2)
Der jeweilige Möblierungsplan ist verbindlich und Bestandteil des Benutzungsvertrages.
(3)
Abweichungen vom Möblierungsplan bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(4)
Die Benutzer haften dafür, dass nicht mehr Personen zu einer Veranstaltung eingelassen werden, als nach dem Möblierungsplan zulässig sind. Bei Theater- und Konzertveranstaltungen hat noch mindestens 30 Minuten nach Veranstaltungsbeginn eine Einlasskontrolle stattzufinden, bei anderen Veranstaltungen mindestens solange, bis sichergestellt ist, dass keine weiteren Besucher zu erwarten sind.
§ 10 Technische Anlagen
(1)
Die technischen Anlagen (z.B. Heizung, Lüftung) dürfen nur von dem Beauftragten der Gemeinde bedient werden.
(2)
Das Betreten der Betriebsräume ist für die Benutzer, für Veranstaltungsbesucher und sonstige Personen verboten.
§ 11 Werbung
Jede Art von Werbung in den Räumen und den Außenanlagen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
§ 12 Öffnen und Schließen der Zugänge
Die den Benutzern überlassenen Räume werden in der Regel 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, es sei denn, im Benutzungsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Spätestens 20 Minuten nach Veranstaltungsende bzw. sobald die letzten Veranstaltungsbesucher die Räume verlassen haben, werden alle Zugänge geschlossen.
§ 13 Bewirtung
(1)
Die im Haus der Begegnung (Gesamtkomplex) befindliche Gaststätte wird von einem Gastwirt bewirtschaftet. Dieser hat das ausschließliche Recht, sowohl Speisen als auch Getränke im Saal einschließlich Foyer zu verabreichen.
(2)
Der Bewirtschafter kann das Catering in Bezug auf Speisen Dritten gestatten und dazu eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
(3)
Dritten ist der Verkauf von Speisen / Getränken nicht gestattet. Für Veranstaltungen, die wohltätigen Zwecken dienen, kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.