Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus Kabelhorst

Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus Kabelhorst

erlassen am: 06.10.2021 | i.d.F.v.: 06.10.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 10.12.2021

Gemäß Beschlussfassung der Gemeindevertretung Kabelhorst vom 06.10.2021 wird folgende Benutzungsordnung erlassen.

Präambel

Die Gemeinde Kabelhorst besteht aus weiblichen, männlichen und intergeschlechtlichen Einwohnern. In dieser Benutzungsordnung wird - ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit - bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnungen stehen rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und -berechtigung für die weibliche, männliche und intergeschlechtliche Form.


§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Kabelhorst unterhält ein Gemeinschaftshaus in Kabelhorst, Grünbeck 23, als öffentliche Einrichtung; es besteht aus

  1. a. dem Feuerwehrgeräteraum,
    b. dem Gemeinschaftsraum,
    c. dem Schießstand, der im Besitz des Schützenvereins Kabelhorst e.V. ist,
    d. der Küche,
    e. den Sanitärräumen

Gemäß Pachtvertrag vom 12.12.1983 ist der Schützenverein Kabelhorst e.V. verpflichtet, den Schießstand nach näherer Bestimmung durch die Gemeinde auch zur Verfügung zu stellen.

Das Gemeinschaftshaus mit ihren Räumlichkeiten steht

  1. a. der Gemeinde Kabelhorst,
    b. der Feuerwehr,
    c. den Vereinen und Verbänden der Gemeinde Kabelhorst,
    d. sonstigen Interessengruppen der Gemeinde Kabelhorst,
    e. für sonstige Veranstaltungen, die vom Bürgermeister zu genehmigen sind,
    f. allen Bürgern der Gemeinde Kabelhorst

für Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, Freizeitgestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, Heimat-und Jugendpflege, der sozialen Betreuung von Bürgerinnen und Bürgern und Durchführung von Familienfeiern zur Verfügung. - in Bezug auf den Schießstand jedoch nur für Empfänge, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern sowie für Hochzeitsjubiläen.

Anderweitige Nutzungen des Gemeinschaftshauses bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Gemeinschaftshauses besteht nicht.

Der Bürgermeister kann die Überlassung aus wichtigen Gründen versagen oder widerrufen, insbesondere, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.


§ 2 Vergabe

Anträge auf Benutzung nimmt der Bürgermeister entgegen. Er koordiniert die Wünsche (in der Reihenfolge der Anmeldungen) im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und stellt einen Benutzungsplan auf. Der Bürgermeister kann die Aufgabe auf einen Mitarbeiter delegieren und die Benutzung für einzelne Benutzungszeiten untersagen.

Soll der Schießstand mitbenutzt werden, so ist dies vorher mit dem Schützenverein abzusprechen; für solche Fälle verpflichtet sich der Schützenverein, die schießtechnischen Anlagen rechtzeitig abzubauen.

Den Vereinen usw. wird nahegelegt, zum Jahresbeginn die Termine für geplante Veranstaltungen beim Bürgermeister einzureichen.

Mit dem Benutzer ist ein Nutzungsvertrag zu schließen.


§ 3 Entgelt und Benutzung

Es wird ein privatrechtliches Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.

Zahlungspflichtig sind gemäß Entgeltsordnung:

a) die Nutzung durch Privatpersonen der Gemeinde Kabelhorst

b) öffentliche Veranstaltungen der Vereine, Verbände und Interessengruppen der Gemeinde Kabelhorst

c) öffentliche Außenveranstaltungen am Gemeinschaftshaus durch Privatpersonen, Verein, Verbände und Interessengruppen der Gemeinde Kabelhorst

Der Benutzer benennt den jeweiligen volljährigen Verantwortlichen bei der Gemeinde. Der Verantwortliche muss während der Benutzungszeit anwesend sein.

Der Benutzer verpflichtet sich:

  1. diese Benutzungsordnung einzuhalten.
  2. jeglichen unzulässigen oder nach den Umständen zu vermeidenden Lärm, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, zu unterbinden.
  3. die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die benutzten Geräte und Räume in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen werden.
  4. verursachte und festgestellte Schäden an Gebäude und Inventar sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Beschädigte Einrichtungsgegenstände bzw. Geschirr, Gläser usw. sind der Gemeinde in Höhe des Neuwertes zu ersetzen.
  5. zur pünktlichen Zahlung des Entgelts.
  6. das Gemeinschaftshaus nach der Nutzung besenrein zu hinterlassen, Tische und Stühle sind vom Nutzer aufzustellen und nach Gebrauch zum jeweiligen Lagerplatz zurückzuschaffen, Licht ist auszuschaltet und der Müll muss nach draußen gebracht werden. WC-Anlagen, Einbauküche, Geschirr, Tische, Gestühl usw. sind sauber abzuliefern.
  7. das Außengelände in dem vorgefundenen Zustand (z.B. frei von Müll und Zigarettenkippen) hinterlassen wird.

Der Benutzer erkennt an, dass:

  1. die Veranstaltung durch den Betreiber des Gemeinschaftshauses bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung abgebrochen werden kann. Die Gebühr ist auch bei Abbruch in voller Höhe zu entrichten.
  2. das Mitbringen von Tieren in das Gemeinschaftshaus nicht gestattet ist.
  3. Die Tische, Stühle sowie das Ess- und Kaffeegeschirr werden nicht nach außer Haus verliehen.

Die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege des Schießstandes -einschließlich Gebäude und Grundstücksteil - obliegt dem Schützenverein.


§ 4 Nichtraucherschutzgesetz

In dem Gemeinschaftshaus besteht nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens Rauchverbot. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Rauchverbots sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 ist im Rahmen seiner Befugnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des genannten Gesetzes der Bürgermeister. Für die Zeit der Nutzung des Gemeinschaftshauses wird diese Verantwortung auf den Benutzer übertragen. Soweit dem benannten Verantwortlichen des Benutzers ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat er die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Bei Zuwiderhandlungen gilt § 5 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.


§ 5 Hausrecht

Der Bürgermeister oder ein Mitarbeiter üben das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten


§ 6 Haftung bei Schäden

Die Gemeinde Kabelhorst ist von jeglicher Haftung – gleich aus welchen Rechtsgrund und von welchem Personenkreis – frei, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung ergibt.

Für alle bei der Benutzung des Gemeinschaftshauses und dessen Bestandteilen sowie den Einrichtungsgegenständen entstandenen Schäden haften die jeweiligen Veranstalter und Benutzer. Die verursachten Schäden sind dem Bürgermeister sofort zu melden.

Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Ausschmücken der Räumlichkeiten die Wände und Decken nicht beschädigt werden. Das Dekorationsmaterial muss so beschaffen und angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.


§ 7 Ausschluss

Der Benutzer kann vom Bürgermeister von der Raumbenutzung entschädigungslos ausgeschlossen werden, wenn gegen diese Benutzungsordnung verstoßen wird.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.


Zurück zur Auswahl