Gebäudeabsteckung
Gebäudeabsteckung
Wer ein neues Gebäuse errichten möchte, muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt haben.
Wenn Sie ein neues Gebäude errichten lassen möchten, muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Die Markierung erfolgt in der Regel mit Hilfe eines Schnurgerüstes.
Der Bau muss sowohl hinsichtlich des Grundrisses als auch der Höhenlage den Markierungen entsprechen. Verlangt die Bauaufsichtsbehörde darüber den Nachweis einer amtlichen Stelle, ist zu beachten, dass die Gebäudeabsteckung von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigt sein muss.
An einen Architekten, eine Baufirma oder an eine Vermessungsingenieurin/einen Vermessungsingenieur.
Wird ein amtlicher Nachweis verlangt, muss die Absteckung von einer/einem im Land Schleswig-Holstein zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieure (BDVI-SH) durchgeführt werden.
Für die Gebäudeabsteckung werden Entgelte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erhoben.
Die Anträge können formlos gestellt werden.
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Hausnummernvergabe
- Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen
- Wohnungssicherung Beratung
Ansprechpartner
Landesamt für Vermessung und Geoinformationen Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 1
24106 Kiel
Tel:
+49 431 383-0
|
Fax:
+49 431 383-2099
E-Mail:
Poststelle[at]LVermGeo.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LVERMGEOSH/lvermgeosh_node.html
Postanschrift:
24062 Kiel