Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
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BaumfällgenehmigungBäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie vor allem in stark besiedelten Räumen besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Kurztext
- Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
- Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September verboten und nur in Ausnahmen möglich
- Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden
- Zuständig: Gemeinden
Regionale Hinweise
In den Gemeinden des Amtes Lensahn bestehen keine Baumschutzsatzungen.
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
- Erlaubnis für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer beantragen
- Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über den Wert eines Grundstücks oder dem Recht an einem Grundstück beantragen
- Liegenschaftskarte - Auszug / Auskunft
- Straßenbeleuchtung
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
Fachgebiet Natur und Boden - Kreis Ostholstein
Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel:
+49 4521 788-0
|
Fax:
+49 4521 78896874
E-Mail:
naturschutz[at]kreis-oh.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr.
Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr.