Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
erlassen am: 21.12.1 | i.d.F.v.: 22.12.1 | gültig ab: 03.01.2 | Bekanntmachung am: 23.12.1
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), und der §§ 1 Abs. 1, 4 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005
(GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.03.2024 folgende Satzung erlassen:
Präambel
In dieser Satzung wird - ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit - bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form verwendet. Diese Bezeichnung steht rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung für alle Geschlechter.
§ 1 Gegenstand der Verwaltungsgebühr
(1)
Für die in dem anliegenden Gebührentarif angegebenen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem
Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 (5) des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- Auskünfte gemäß § 5 (1) KAG,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten und Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; dies gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- Leistungen, die im Bereich der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Sozialversicherung, der
- Versorgungsgesetze oder des Lastenausgleichsgesetzes vorgenommen werden.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von Gebühren sind die in § 5 (6) KAG bezeichneten Stellen befreit.
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Leistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die in den § 5 (6) KAG Genannten nach deren Satzungen oder deren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend.
(2)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1)
Die Gebührenerhebung bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie bei Zurücknahme oder Widerruf von Amtshandlungen richtet sich nach § 5 Absätze 3
und 4 KAG.
(2)
Nach gleicher Bestimmung ist für Widerspruchsbescheide, wenn Zurückweisung des Widerspruchs erfolgt, die Hälfte der Gebühr des angefochtenen Verwaltungsaktes zu
zahlen.
(3)
Im Übrigen kann im Einzelfall auf Antrag die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wobei die Bestimmungen des § 227 Abgabenordnung (AO)
sinngemäß i.V. mit den Zuständigkeiten nach § 31 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Lensahn über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen anzuwenden sind.
§ 6 Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet,der die Leistung beantragt oder im eigenen Interesse veranlasst hat oder die Kosten
durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften gemeinsam für die Gesamtschuld.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht sowie Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Absatz 5 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 2.
Halbsatz KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 KAG vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung als Sicherheit verlangt werden.
(5)
Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Datenschutz
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen im Sinne des § 6 und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO durch die Gemeinde Lensahn zulässig. Als personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu verstehen.