Beitrags-und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (Stand vom 01.01.2023 - letzte Änderung § 7 durch 6. Nachtragssatzung vom 21.12.2022)
Beitrags-und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (Stand vom 01.01.2023 - letzte Änderung § 7 durch 6. Nachtragssatzung vom 21.12.2022)
erlassen am: 29.11.2004 | i.d.F.v.: 29.11.2004 | gültig ab: 01.01.2005 | Bekanntmachung am: 15.12.2004
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 28 der Wassersatzung der Lensahner Wasserbetriebe (LWB) wird nach Beschluss des Verwaltungsrates vom 29.11.2004 und Zustimmung der Gemeindevertretung vom 08.12.2004 folgende Beitrags- und Gebührensatzung, zuletzt geändert durch die 6. Nachtragssatzung vom 21.12.2022, erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Lensahner Wasserbetriebe (LWB) erheben nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Anschlussbeiträge)
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und
- Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlusskosten)
§ 2 Anschlussbeiträge
(1)
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlagen wird ein Anschlussbeitrag erhoben. Der Anschlussbeitrag kann in Teilbeträgen erhoben werden (Kostenspaltung).
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören alle Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten für den Hausanschluss und der in Absatz 3 genannten Kosten.
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
(4)
Der Anschlussbeitrag errechnet sich aus zwei Berechnungsfaktoren, nämlich der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche (bauliche Ausnutzung).
(5)
Die Grundstücksfläche ergibt sich aus dem jeweiligen Grundbuch des angeschlossenen Grundstücks.
(6)
Die zulässige Geschosszahl (bauliche Ausnutzung) ergibt sich durch Vervielfältigung der zulässigen Grundfläche der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) - überbaubare Grundstücksfläche - mit der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse oder durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der festgesetzten Geschossflächenzahl gemäß § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung.
(7)
Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, sowie Zelt- und Campingflächen werden bebauten Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,40 gleichgestellt.
(8)
Für Grundstücke deren zulässiges Maß der baulichen Nutzung durch eine Baumassenzahl gemäß § 21 der Baunutzungsverordnung festgesetzt worden ist, beträgt die Geschossflächenzahl ¼ der Baumassenzahl.
(9)
Die zulässige Geschossflächenzahl wird wie folgt festgesetzt:
- in Gebieten, für die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, ergibt sich die Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes;
- in Fällen des § 33 des Baugesetzbuches (Vorhaben während der Planaufstellung) ist die Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln;
- enthalten der Bebauungsplan bzw. der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Geschossfläche, ist diese entsprechend Ziffer d) zu ermitteln;
- in Gebieten ohne Bebauungsplan im Sinne der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches ist die zulässige Geschosszahl in Verbindung mit § 24 der Baunutzungsverordnung anhand der durchschnittlichen Bebauung der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln und gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung festzusetzen. Der Ermittlung ist die tatsächliche Geschosszahl zugrunde zu legen. Bei unbebauten Grundstücken ist von der tatsächlichen Geschosszahl der Nachbarbebauung auszugehen.
(10)
Ist die tatsächliche bauliche Ausnutzung bzw. die tatsächliche Wohnfläche eines Grundstückes höher als die zulässige nach den Absätzen 6 bis 9, so ist bei der Beitragsberechnung von der jeweils höheren Ausnutzung auszugehen.
(11)
Als Anschlussbeitrag sind für jeden Quadratmeter Grundstücksfläche 0,30 EUR und für jeden Quadratmeter der nach den Absätzen 6 bis 10 berechneten Fläche 3,10 EUR zu zahlen.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können;
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden kann.
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der Wasserversorgungsanlage durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise verändert wird, dass sie als neue Einrichtung angesehen werden muss und das Behalten des Anschlusses damit zu einem neuen Anschluss wird.
§ 5 Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstucks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend.
(2)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.
§ 6 Fälligkeit und Vorauszahlung des Beitrages
(1)
Der Anschlussbeitrag bzw. die Vorauszahlung wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides bzw. Vorauszahlungsbescheides fällig.
(2)
Die LWB können Vorauszahlungen auf den Beitrag bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben, sobald mit der Herstellung der Wasserversorgungsanlage oder bei Erhebung von Teilbeiträgen mit der Herstellung des Teils der Wasserversorgungsanlage begonnen wird.
(3)
Eine geleistete Vorauszahlung ist bei Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner zu verrechnen.
§ 7 Benutzungsgebühren
(1)
Zur Deckung der Kosten, der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie gliedern sich in Grundgebühren und Verbrauchsgebühren.
(2)
Die Grundgebühr wird nach der Größe der Wasserzähler bestimmt.
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von
QN 2,5 | = 4,20 EUR |
QN 6 | = 14,70 EUR |
größer QN 6 | = 29,40 EUR |
je Monat.
(3)
Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der Wasserabnahme; sie beträgt 1,45 EUR für jeden gelieferten Kubikmeter.
(4)
Wird bei einer Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 22 der Wasserversorgungssatzung festgestellt. dass eine zu große oder zu geringe Wassermenge der Gebührenberechnung zugrunde gelegen hat, so ist die Gebühr für den vorhergegangenen Ablesezeitraum neu zu berechnen. Kann der Fehler mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum verfolgt werden, wird er für den festgestellten Zeitraum berichtigt, höchstens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr.
(5)
Ist ein Wasserzähler stehengeblieben, oder ist Wasser vorübergehend ohne Zählung abgegeben worden, so schätzen die LWB den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauches des entsprechenden Zeitraumes im vorangegangenen Jahr. Begründete Angaben des Grundstückseigentümers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(6)
Wird Wasser unter Verletzung der Vorschriften dieser Satzung oder Umgehung oder Beeinflussung des Wasserzählers oder vor dessen Anbringung entnommen, so sind die LWB - abgesehen davon, dass sie Strafanzeige erstatten kann - berechtigt, für die Dauer des unberechtigten Wasserbezugs den Wasserverbrauch zu schätzen und nach dieser Schätzung zu berechnen. Kann die Dauer der unberechtigten Entnahme nicht ermittelt werden, so wird der Wasserverbrauch für zwei Jahre berechnet, mindestens jedoch 100 Kubikmeter.
§ 8 Wasserbenutzungsgebühren für Baudurchführung und für sonstige vorübergehende Zwecke
(1)
Für den Bezug von Bauwasser wird eine Pauschalgebühr erhoben. Sie beträgt beim Bau eines Einfamilienhauses 51,-- EUR, eines Zweifamilienhauses 77,-- EUR. Für darüber hinausgehende Wohnungseinheiten erhöht sich die Gebühr je Wohnungseinheit um 26,-- EUR.
(2)
Bei reinen Geschäfts- und Industriebauten berechnet sich die Pauschalgebühr nach der Geschossanzahl (Geschoss = 5 Meter). Sie beträgt bei eingeschossiger Bauweise 51,-- EUR, bei zweigeschossiger Bauweise 77,-- EUR. Für darüber hinausgehende Geschosse erhöht sich die Gebühr je Geschoss um 26,-- EUR.
(3)
Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke wird, sofern er nicht durch Wasserzähler ermittelt wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von den LWB geschätzt. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,50 EUR für jeden Kubikmeter.
(4)
Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtung zur Wasserentnahme sind den LWB zu ersetzen.
(5)
Wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler ermittelt, so ist neben der Verbrauchsgebühr für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 der Grundgebühr (§ 7 Abs. 2) zu entrichten.
(6)
Für die Gestellung eines Standrohres und Schieberschlüssels ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- EUR bei den LWB zu hinterlegen. Die Mietgebühr beträgt 5,00 EUR pro Tag.
§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss betriebsfertig hergestellt und in Benutzung genommen ist.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Abschluss des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 10 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig (Gebührenschuldner) ist, wer Eigentümer des Grundstückes oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.
(2)
Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Benutzungsgebühren.
(3)
Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(4)
Bei Wohnungs- und Teileigentum kann auch der Verwalter als gesetzlich Verpflichteter in Anspruch genommen werden.
§ 11 Wechsel der Gebührenpflichtigen
(1)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer ab dem 01. Januar des folgenden Jahres an gebührenpflichtig. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, in dem die LWB Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(2)
Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erhalten die LWB auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die während des Zeitabschnittes, in den der Rechtsübergang fällt, entstehen.
§ 12 Zählerablesung und Rechnungslegung
(1)
Die Ablesung der Zählereinrichtung erfolgt in der Regel einmal im Jahr; es können auch kürzere oder längere Abrechnungszeiträume festgesetzt werden. Auf Verlangen der LWB hat der Abnehmer die Zählereinrichtung selbst abzulesen und den LWB den Zählerstand mitzuteilen.
(2)
Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Zähler stets abgelesen und ausgewechselt werden können, andernfalls sind die LWB berechtigt, den zusätzlich entstehenden Zeitaufwand zu berechnen.
(3)
Die LWB sind auch berechtigt, für den Fall, dass die Ablesung durch den Abnehmer unmöglich gemacht wird, einen geschätzten Verbrauch in Rechnung zu stellen. Die so erteilte Rechnung ist unabhängig von ihrer Richtigkeit bzw. ihrer evtl. Beanstandungsfähigkeit nach den Bestimmungen zu § 13 fällig. Eine evtl. Fehlberechnung wird unverzüglich zum Ausgleich gebracht.
(4)
Beantragt der Abnehmer eine Zählerablesung und / oder Zwischenabrechnung außerhalb der festgesetzten Ablesungs- bzw. Abrechnungszeiträume, so hat er hierfür die den LWB entstehenden Kosten zu erstatten. Die Kosten betragen:
- Für Zählerablesung pro abgelesenen Zähler 10,– EUR.
- Für Zwischenabrechnung pro abgerechneten Zähler 15,– EUR.
§ 13 Fälligkeit und Zahlungsort
(1)
Der Zahlungsanspruch der LWB entsteht nicht erst mit der Ablesung des Zählers, sondern bereits mit dem Verbrauch des Wassers durch den Abnehmer.
(2)
Es wird jährlich nur eine Rechnung, die Jahresverbrauchsabrechnung, erstellt. Mit dieser Rechnung wird dem Empfänger gleichzeitig mitgeteilt, in welcher Höhe und zu welchen Terminen Teilbeträge auf den Verbrauch des Folgejahres zu entrichten sind. Diese Beträge beruhen jeweils auf dem Verbrauch des Vorjahres. Teilbeträge sind bei Fälligkeit, Jahresabrechnungsbeträge innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Guthaben aus Jahresendabrechnungen werden mit dem 1. Teilbetrag des Folgejahres verrechnet; auf Anforderung unverzüglich erstattet.
(3)
Bei verspäteter Zahlung sind die LWB berechtigt, den Gebührenpflichtigen kostenpflichtig zu mahnen und die Forderung im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Bei Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit eines Gebührenpflichtigen sind die LWB berechtigt, sofort nach Ablesung und Abrechnung die Rechnung dem Abnehmer vorzulegen und zu kassieren. Wenn der Abnehmer nicht zahlt, kann nach Mahnung sofort die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet und die Wasserlieferung nach Nachweis einer öffentlichen Wasserzapfstelle sofort eingestellt werden. Die Hohe der Mahnkosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4)
Zahlungsort ist Lensahn.
§ 14 Beendigung der Versorgung
(1)
Die Wassersperre lässt den Bestand des Vertrages unberührt. Es ist daher auch für die Dauer der Wassersperre die festgesetzte Grundgebühr zu zahlen.
(2)
Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die LWB wieder in Betrieb genommen werden. Der entstehende zusätzliche Zeitaufwand für die Wiederinbetriebnahme eines gesperrten Wasserzählers ist im voraus zu entrichten. Soll ein zwangsweise ausgebauter Zähler wieder eingesetzt werden, so sind auch hierfür die entstehenden Kosten vor dem Einbau zu entrichten.
§ 15 Hausanschlusskosten
(1)
Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind den LWB zu erstatten.
(2)
Als Bemessungsgrundlage für die Kostenermittlung der ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienenden Einrichtungen (Herstellung oder Erneuerung) dienen die Länge und der Querschnitt der Hausanschlussleitung. Als Leitungslänge des Hausanschlusses gilt- ungeachtet, auf welcher Straßenseite die Verteilungsleitung liegt, oder ob auf beiden Seiten Verteilungsleitungen verlegt sind - die Strecke von der Straßenmitte bis zur Hauptabsperrvorrichtung. Als Straßenmitte gilt die Hälfte des Raumes zwischen den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen unbeschadet der Nutzungsart. Der Preis für einen Meter verlegter Anschlussleitung entspricht den durchschnittlichen Baukosten für die Verlegung von Anschlussleitungen gleicher Dimensionen; er wird pauschaliert.
(3)
Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Hausanschlussleitung sind den LWB folgende Kosten zu erstatten:
für einen Hausanschluss bis zu 10 m Länge | = 1.000,00 EUR, |
für jeden darüber hinausgehenden Meter | = 50,00 EUR. |
(4)
Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Hausanschlüssen mit einem Leitungsquerschnitt von mehr als DN 50 und bei außergewöhnlichen Anschlussverhältnissen berechnen die LWB den tatsächlichen Aufwand.
(5)
Aufwendungen für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse können von den LWB als Zuschläge zum pauschalierten Meterpreis in Rechnung gestellt werden.
(6)
Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirken dritter Personen, vor Abwasser, Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. unabhängig davon hat er den LWB alle durch Beschädigung und Verlust des Zählers entstandenen Schäden zu erstatten, soweit diese nicht durch die LWB oder deren Beauftragte verursacht worden sind, oder der Abnehmer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die den LWB entstehenden Kosten für den Ein- und Ausbau von Wasserzählern sind zu Pauschalpreisen zu erstatten.
Sie betragen für Wasserzähler
bis einschließlich QN 6 | 50,00 EUR; |
darüber hinaus | 100,00 EUR. |
Zählerwechslungen, die die LWB aus technischen Gründen von sich aus vornimmt, gehen zu ihren Lasten.
(7)
Für Arbeiten gemäß § 14 Abs. 3 der Wassersatzung der LWB werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
(8)
Erneuerungen und Veränderungen, die die LWB aus technischen Gründen von sich aus vornimmt, geht zu ihren Lasten.
§ 16 Technische Anschlussbedingungen
(1)
In die Verbrauchsanlagen sind Druckminderer einzubauen, und zwar bei eingeschossigen Gebäuden hinter der Wasserzählanlage, bei mehrgeschossigen Gebäuden hinter den Absperrventilen für die Stockwerksleitung.
(2)
Geräte zur Veränderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere zur Enthärtung dürfen nur mit Zustimmung der LWB angeschlossen werden.
(3)
Die LWB sind berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an dem Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.
§ 17 Fälligkeit und Vorauszahlung der Anschlusskosten
(1)
Der Erstattungsbetrag für die Hausanschlusskosten wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
(2)
Die LWB erheben Vorauszahlungen auf die Hausanschlusskosten bis zur Hohe der voraussichtlichen Kosten, sobald mit der Herstellung der Maßnahme begonnen wird.
§ 18 Auskunftspflicht
(1)
Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben den LWB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2)
Die LWB können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 19 Anzeigepflicht
(1)
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist den LWB sowohl vom Veräusserer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2)
Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres der Wasserverbrauch um mehr als 50 v.H. des Wasserverbrauchs nach dem vorangegangenen Ablesezeitraum erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabepflichtige hiervon den LWB unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 20 Billigkeitsmaßnahmen
Stellt die Erhebung der Gebühren und Beiträge im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 21 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Beitrags- und Gebührenforderungen und zu entrichtende Entgelte nach dieser Beitrags- und Gebührensatzung ist unzulässig.
§ 22 Verrechnungssätze für die Ausführung von Arbeiten nach Aufwand
Für Arbeiten, die die LWB nach Aufwand abrechnen, hat der Anschlussnehmer dem Gemeindewasserwerk die Selbstkosten zu erstatten. Selbstkosten sind:
- die Werkstoff- / Materialeinkaufspreise zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag
- die Löhne zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag
- die Kosten der fremdarbeitenden Firmen zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag.
§ 23 Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Die in dieser Satzung festgelegten Abgaben und Betrage sind Nettobeträge, sie enthalten nicht die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Diese wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Hohe gesondert in Rechnung gestellt. Die Bruttobeträge (Nettobeträge zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer) ergeben sich aus der Preisübersicht, die als Anlage der Satzung beigefügt ist. Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes ändert sich die Preisübersicht entsprechend.
§ 24 Betriebsstörungen
(1)
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch betriebsnotwendige Arbeiten sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch höhere Gewalt (Wassermangel bei anhaltender Trockenheit, Frost, Seuchengefahr usw.) hervorgerufen werden, hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz, Erlass oder Ermäßigung der Gebühren.
(2)
Die Vorschrift des § 7 der Satzung bleibt unberührt.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 und 18 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
Anlagen
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung
- Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (Stand 01.01.2005) (PDF | 77.61 kB)Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe
zur Wassersatzung (Stand 01.01.2005) - 2. Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (PDF | 0.19 MB)
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung
- Preisübersicht gemäß § 23 der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (PDF | 15.67 kB)Preisübersicht gemäß § 23 der Beitrags- und Gebührensatzung
der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (Stand 01.01.2023) - 1. Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung (PDF | 0.19 MB)
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung
- Nachtragssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Lensahner Wasserbetriebe zur Wassersatzung