Hecken- und Gehölzpflege an öffentlichen Straßen und Wegen in den Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen und Riepsdorf
Aus aktueller Veranlassung weist das Amt Lensahn darauf hin, dass durch üppigen Wuchs von Anpflanzungen vereinzelt Kreuzungsbereiche, Straßeneinmündungen (sog. Sichtdreiecke) und Verkehrszeichen verdeckt werden bzw. Anpflanzungen zu weit in das Lichtraumprofil von Straßen und Wegen hineinragen.
Das Amt Lensahn fordert hiermit alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte usw. gem. § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes auf, Anpflanzungen wie z.B. Knicks, Hecken, Sträucher und Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung des Straßenverkehrs bereits gegeben oder in nächster Zeit zu erwarten ist.
Das sog. „Lichtraumprofil“, ist von allen Grundstückseigentümern einzuhalten, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen:
Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten).
Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen.
Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.
Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nur in der Zeit vom 01. Oktober des Jahres bis 01. März des nächsten Jahres abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Äste, Zweige usw.) wird auf die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen –Pflanzenabfallverordnung vom 11. Mai 2021 - hingewiesen.
Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen usw. auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet.
Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von ca. 1,50 m gemäht werden können.
Auf den vorstehenden Sachverhalt wird allgemein mit der Bitte um Beachtung hingewiesen.