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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung des Amtes Lensahn über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylsuchenden sowie Flüchtlingen

Satzung des Amtes Lensahn über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylsuchenden sowie Flüchtlingen

erlassen am: 17.07.2018 | i.d.F.v.: 18.07.2018 | gültig ab: 21.07.2018 | Bekanntmachung am: 20.07.2018

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Lensahn vom 14.12.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Benutzungsgebühr

(1)

Für die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylsuchende und sonstige ausländische Flüchtlinge werden Gebühren erhoben.

(2)

Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die vom Amt Lensahn für diesen Zweck vorgehaltenen Gebäude, Wohnungen und Räume, die sich entweder im Eigentum des Amtes Lensahn befinden, für diesen Zweck angemietet bzw. in einer anderen Form für die Unterbringung vorgesehen wurden.


§ 2 Gebührenpflichtiger Personenkreis

Gebührenschuldend sind diejenigen Personen oder deren gesetzliche Vertreter, die in den Unterkünften untergebracht sind. Ehepaare und in ehelicher Gemeinschaft lebende Paare haften gesamtschuldnerisch.


§ 3 Bemessung der Benutzungsgebühr

  1. Für die Unterkunft in der Lübecker Straße 2 b, Lensahn, beträgt die Benutzungsgebühr für eine Person und 1 Zimmer monatlich 239,41 Euro.
    Die Zimmer der Unterkunft (derzeit insgesamt 25 Zimmer) sind grundsätzlich jeweils für 1 Person vorgesehen.

  2. Bei Anmietung von Wohnraum durch das Amt Lensahn zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 der Satzung werden Gebühren in Höhe der vom Amt Lensahn an die/den Vermieter/in zu zahlenden Miete einschließlich der Nebenkosten sowie sonstiger von der/dem Vermieter/in geforderter anerkannter Kosten erhoben.“


§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Einweisung gemäß der Einweisungsverfügung. Von diesem Zeitpunkt an wird der eingewiesenen Person ein Platz in der Unterkunft zur Verfügung gestellt und das Nutzungsrecht begründet.

(2)

Die Einweisung endet durch Widerruf, Aufhebungs- oder Umweisungsverfügung.

(3)

Die Gebührenpflicht endet mit der vollständigen Räumung der Unterkunft und der Schlüsselübergabe bei der Einweisungsbehörde.

(4)

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Verpflichtung, die Gebühren dieser Satzung vollständig zu entrichten.


§ 5 Fälligkeit und Beitreibung

(1)

Die Gebühr ist bis zum 10. Tag nach Erhalt des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum 03. eines Monats für den laufenden Monat fällig.

(2)

Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Gebühr.

(3)

Die Benutzungsgebühr ist zwangsweise beitreibbar. Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetztes für das Land Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung und über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entsprechende Anwendung.


§ 6 Benutzung der überlassenen Räume; Hausrecht

(1)

Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden

(2)

Die Beauftragten des Amtes Lensahn sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge und soweit es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Einrichtungszweckes notwendig ist (zum Beispiel bei Einweisung weiterer Personen), kann die Unterkunft jederzeit ohne Vorankündigung betreten werden.

(3)

Aus wichtigem Grund kann das Amt Lensahn bestimmten Besucherinnen und Besuchern und Personen, die nicht nach § 2 dieser Satzung aufgenommen sind, das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

(4)

Das Amt Lensahn ist berechtigt, Wohnungsschlüssel für die Unterkünfte zurückzubehalten.

(5)

Weitere Einzelheiten zu dem Benutzungsverhältnis regelt eine Haus- und Benutzungsordnung.


§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Amt Lensahn ist berechtigt, die für die Verwaltung ihrer Unterkünfte und die zur Ermittlung und Festsetzung der Benutzungsgebühren erforderlichen personenbezogenen Daten der unterzubringenden Personen zu erheben und zu verarbeiten (§§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes –LDSG). Hierbei handelt es sich insbesondere um Namen, Geburtsdaten, Verwandtschaftsverhältnisse, Herkunft, Gründe und Rechtsgrundlagen für den Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Amtes Lensahn, Adresse und Daten der Zuweisung der Unterkunft. Die Daten werden direkt von den Betroffenen oder insbesondere von den Ordnungsbehörden erhoben.


§ 8 Inkrafttreten

Diese I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylsuchenden sowie Flüchtlingen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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