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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Hauptsatzung der Gemeinde Lensahn

Hauptsatzung der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 27.06.2012 | i.d.F.v.: 27.07.2012 | gültig ab: 13.04.2012 | Bekanntmachung am: 27.07.2012 | genehmigt am: 24.07.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.1997 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Lensahn erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (§ 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt im oberen Feld des geteilten und halb gespaltenen Schildes eine goldene Wildschaufel auf blauem Grunde, unten rechts eine goldene Ähre in rotem Felde, links die beiden „Oldenburger Balken“ rot in Gold.

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt: „Auf einem in ein oberes und ein unteres Viertel im Liek und ein oberes und ein unteres Viertel im Fliegenden Ende geteilten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in folgender Anordnung:

1: die goldene Wildschaufel in Blau;
2 und 3: die roten Balken in Gold;
4: die goldene Ähre in Rot“

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Lensahn, Kreis Ostholstein“.

(4)

Die Abbildung oder Verwendung des Gemeindewappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Verwendung des Gemeindewappens bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Gemeindevertretung (§§ 27, 28, 34 GO)

(1)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuß oder andere Ausschüsse übertragen hat.

(2)

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

(3)

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.


§ 3 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (§§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37 bis 42 GO)

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Gemeinde.

(2)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.

(3)

Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Gemeindevertretung aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 2 Monaten durchzuführen.

(4)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen die Gemeindevertretung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Gemeinde als Gebietskörperschaft. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander ab.


§ 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister (§§ 55, 57 bis 57d GO; §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

(3)

Es werden drei stellvertretende Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.


§ 5 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§ 27 Abs. 1, 28 Nr. 11, 14 bis 16, 55 GO)

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen,
    a) nach Abgabenordnung
    b) nach Gemeindehaushaltsverordnung bis zu einem Betrag von 11.000,– Euro
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag von 11.000 Euro nicht überschritten wird;
  3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000 Euro nicht überschritten wird;
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 26.000 Euro nicht überschreitet; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
  5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 11.000,– Euro nicht übersteigt, im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, und die Laufzeit nicht länger als 5 Jahre beträgt
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 26.000 Euro nicht überschreitet,
  7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 26.000,– Euro, wenn deren Folgekosten durch ergänzende Leistungen für Wartung, Instandsetzung und Pflege den Betrag von 500,– Euro p.a. nicht übersteigt
  8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 1.000,– Euro nicht übersteigt
  9. Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist; ansonsten bis zu einem Wert von 11.000 Euro, jedoch nur im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
  10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen vorausgegangen ist; ansonsten bis zu einem Wert von 11.000 Euro; jedoch nur im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
  11. die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB oder nach § 5 BauGB-MaßnahmenG,
  12. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,
  13. die Bildung von Abschnitten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungbeiträgen aufgrund des BauGB und von Straßenbaubeiträgen aufgrund des KAG,
  14. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen sowie sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten,
  15. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 26.000 Euro nicht überschreitet; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

(3)

Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die ausreichende und rechtzeiti-ge Unterrichtung der Gemeindevertretung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.


§ 6 Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Abs. 3 GO)

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von .50 % des Höchstsatzes der Verordnung.

Der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre besondere Tätigkeit als Vertreterin eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Gleichstellungsbeauftragte vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten nicht übersteigen.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung und der Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt aber deren oder dessen allgemeiner Dienstaufsicht.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabengebietes an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 7 Ständige Ausschüsse (§§ 16a, 22 Abs. 4, 28, 45, 45a, 45b, 46, 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 Abs. 5, 94 Abs. 5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)

Hauptausschuss

Zusammensetzung:

5 Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

Aufgabengebiet:

nach § 45 a, b und c GO sowie die übertragenen Aufgaben nach § 28 Abs. 11, 14, 15 und 16 GO

Zuständigkeiten:

1)

Dem Hauptausschuß obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2)

Der Hauptausschuß trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für die Inhaberin oder den Inhaber der Stelle, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist und Leitungs-aufgaben erfüllt (Büroleitende Beamtin / Büroleitender Beamter).

3)

Der Hauptausschuß entscheidet ferner über

  1. die Gründung von Gesellschaften (§ 102 GO) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105 GO) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag von 26.000 Euro der Beteiligung nicht überschritten wird,
  2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Gemeinde einen Betrag von 26.000 Euro nicht übersteigt,
  3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 26.000 Euro nicht übersteigt.
  4. die Vergabe von Aufträgen, soweit sie nicht anderen Ausschüssen oder dem Bürgermeister zugeordnet sind; im Rahmen der im Haushalt bereit gestellten Mittel bis zu einem Betrag von 51.000,– €.
  5. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, die den Betrag von 11.000.– € überschreiten bis zu einem Betrag von 25.000.–€.
  6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, die den Betrag von 11.000.– € überschreiten bis zu einem Betrag von 25.000.– €
  7. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, die den Betrag von 10.000.– € überschreiten bis zu einem Betrag bis 25.000.– €
  8. den Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen der im Haushalt bereit gestellten Mittel, die den Betrag von 26.000.– € überschreiten bis zu einem Betrag von 51.000.– €
  9. den Abschluss von Leasing-Verträgen, die den Betrag pro Jahr von 11.000.– € überschreiten bis zu einem Betrag von 25.000.– € p.a.
  10. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, die den Betrag von 26.000.– € übersteigen bis zu einem Betrag von 51.000.– €
  11. die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL nicht vorausgegangen ist; ein Betrag von 11.000,– € überschritten und 51.000,– € nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
  12. die Entscheidung über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen nicht vorausgegangen ist, ein Betrag von 11.000,– € überschritten und 51.000,– € nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
  13. Stundungen, die einen Betrag von 11.000,– Euro überschreiten.

4)

Dem Hauptausschuß wird die Zuständigkeit zur Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.

5)

Dem Hauptausschuß wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer oder seiner Stellvertretenden übertragen.

6)

Der Hauptausschuß entscheidet bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie über die Verletzung der Treuepflicht.

b)

Finanzausschuss (zugleich als Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung)

Zusammensetzung:

7 Mitglieder der Gemeindevertretung

Aufgabengebiet:

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Pachtangelegenheiten, Bestellung von Erbbaurechten, Prüfung der Jahresrechnung

Zuständigkeiten:

1)

Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Sachen des Ausschusses

2)

Entscheidung über die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften, soweit ein Betrag von 26.000 Euro überschritten und von 51.000 Euro nicht überschritten wird,

3)

Entscheidung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 26.000 Euro überschreitet und 51.000 Euro nicht überschreitet.

c)

Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport

7 Mitglieder,

davon mindestens 4 Mitglieder der Gemeindevertretung

Aufgabengebiet:

Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Kinder- und Jugendhilfe, Förderung und Pflege des Sports, Sozialwesen, Gesundheitswesen, Angelegenheiten von Senioren, Wohnungswesen, Kinderspielplätze, Behindertenangelegenheiten

Zuständigkeiten:

1)

Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Ausschusses.

2)

Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen im Einzelfall, wenn ein Betrag von 1.100 Euro überschritten und 2.600 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

3)

Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL nicht vorausgegangen ist; ein Betrag von 11.000 Euro überschritten und 51.000 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

4)

Entscheidung über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen nicht vorausgegangen ist, ein Betrag von 11.000 Euro überschritten und 51.000 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

d)

Ausschuss für Umwelt, Wirtschaft, Verkehr und Bauwesen

Zusammensetzung:

7 Mitglieder,

davon mindestens 5 Mitglieder der Gemeindevertretung

in Kleingartenangelegenheiten zusätzlich

1 Vertreterin oder Vertreter der Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenvereins und

1 Vertreterin oder Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes.

Die Ortsbeauftragte oder der Ortsbeauftragte für Naturschutz kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.

Aufgabengebiet:

Naturschutz und Landschaftspflege, Wirtschaftswesen, Verkehrswesen, Bauwesen, Fremdenverkehr, Brandschutz, Bauleitplanung, Immissionsschutzangelegenheiten, landwirtschaftliche Fragen und Kleingartenwesen, Straßenbeleuchtung, Schwimmbad und sonstige wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde

Zuständigkeiten:

1)

Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Ausschusses.

2)

Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen im Einzelfall, wenn ein Betrag von 1.100 Euro überschritten und 2.600 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

3)

Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL nicht vorausgegangen ist; ein Betrag von 11.000 Euro überschritten und 51.000 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

4)

Entscheidung über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Aufgabenbereich, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen nicht vorausgegangen ist, ein Betrag von 11.000 Euro überschritten und 51.000 Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

5)

Entscheidungen über den Aufstellungsbeschluss und den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss bei Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie deren jeweiligen Änderungen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuß auf Vorschlag der Fraktionen bis zu 2 stellvertretende Ausschußmitglieder je Fraktion. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschußmitglieder, wenn diese verhindert sind, in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind.

(4)

Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertretenden werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Gemeindevertretung aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschußmitglieder gewählt.

(5)

Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung.


§ 8 Einwohnerversammlung (§ 16 b GO)

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sollen mindestens einmal im Jahr gemeinsam zu einer Einwohnerversammlung einladen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf die Ortsteile Grüner Hirsch, Lensahn, Lensahnerhof, Petersdorf, Sipsdorf oder Wahrendorf begrenzt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 75 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen oder Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 75 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen oder Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:

  1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen oder Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 9 Entschädigungen (§§ 24, 32 GO, EntschVO)

(1)

Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, denen sie oder die von ihnen Vertretenen angehören, mit Ausnahme des Hauptausschusses nach § 45 a GO, der Fraktionen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(2)

Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(3)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(4)

Die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, berechnet sich in Anlehnung an den Höchstsatz der Entschädigung für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl in Höhe von 1/30 für jeden Tag der Vertretung.

(5)

Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Diese wird gewährt bei dem 1. Stellvertretenden in Höhe von 3/10 des Höchstsatzes der Verordnung für die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher, beim zweiten Stellvertretenden in Höhe von 1/10 des Höchstsatzes der Verordnung für die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher.

(6)

Fraktionsvorsitzende erhalten neben dem Sitzungsgeld nach Abs. 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

(7)

Vorsitzende von Ausschüssen, im Vertretungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein Sitzungsgeld zusätzlich in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(8)

Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen oder ehrenamtlich tätigen Bürgern, Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist auf Antrag der entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Selbständige erhalten auf Antrag gesondert eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Verdienstausfallentschädigung darf den Betrag in Höhe des Doppelten des höchstzulässigen Sitzungsgeldes je Stunde nicht überschreiten.

Leistungen werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.

(9)

Dem Personenkreis nach Abs. 7, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung von 6 Euro / Stunde. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

Leistungen werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist.

(10)

Dem Personenkreis nach Abs. 7 werden die nachgewiesenen Kosten der entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger auf Antrag gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach den Absätzen 7 und/oder 8 gewährt wird.

(11)

Dem Personenkreis nach Abs. 7 ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte des Landes geltenden Grundsätzen zu zahlen. Ein Tagegeld wird neben einem Sitzungsgeld nicht gezahlt.

Fahrtkosten, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, werden gesondert erstattet; höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück.

Die Entschädigung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

(12)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen oder die Ortswehrführer und deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der „Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren“ erhalten:

  1. Ehrenamtliche Gerätewartinnen und Gerätewarte,
  2. Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte,
  3. stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz)

(1)

Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschußmitglieder bei den Betroffenen gem. § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. § 10 Abs. 2 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.


§ 11 Höchstbetrag zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (§§ 82 und 84 GO)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 6.000 Euro nicht übersteigt.

Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesem Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.600 Euro übertragen.

(3)

Einnahmen aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an beweglichen oder unbeweglichen Vermögen der Gemeinde resultieren, dienen den entsprechenden Mehrausgaben zur Wiederbeschaffung oder Reparatur und gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.

(4)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen.


§ 12 Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und bürgerlichen Mitgliedern ( § 29 GO)

(1)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 26.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.600 Euro, halten. Ist dem Abschluß eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 51.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 6.000 Euro, hält.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für Verträge der Gemeinde mit bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse.


§ 13 Verpflichtungserklärungen (§ 56 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 6.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 600 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.


§ 14 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden in folgender Tageszeitung bekanntgemacht: Lübecker Nachrichten – Ausgabe Ostholstein Nord -. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den Satzungstext bzw. den Verordnungstext bekanntgemacht hat.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 13. April 2012 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 24. Juli 2012 erteilt.


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