Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Haus- und Badeordnung des Waldschwimmbades Lensahn

Haus- und Badeordnung des Waldschwimmbades Lensahn

erlassen am: 01.05.2024 | i.d.F.v.: 01.05.2024 | gültig ab: 02.05.2024

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

1.1

Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle
sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. Bei Verstößen bleibt der Badaufsicht vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend
oder dauernd des Bades zu verweisen.

1.2

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen
sowie der Ruhe und Erholung der Gäste. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden der Badegäste und die Arbeit der Beschäftigten beeinträchtigen könnte.


§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

2.1

Die Badezeit für das Waldschwimmbad ist im Rahmen der Öffnungszeiten unbefristet. Sie kann jedoch durch die Gemeinde begrenzt werden.

2.2

Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Aus betrieblicher Notwendigkeit können andere Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Gemeinde
kann das Bad für bestimmte Veranstaltungen — und zwar nach vorheriger Ankündigung durch Presse oder Aushang — auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit —
zur Verfügung stellen. Aufgrund schlechten Wetters, sind evtl. verkürzte Öffnungszeiten möglich. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

2.3

Die Kasse wird mit Beginn der öffentlichen Badezeit geöffnet und eine halbe Stunde vor Ablauf der öffentlichen Badezeit geschlossen. Das Ende für die Nutzung der Badeinrichtung ist so zu wählen, dass die Freibadanlage mit Ende der offiziellen Öffnungszeit verlassen werden kann.

2.4

Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken,
ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

2.5

Der Zutritt ist nicht gestattet:

  1. Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen, die Tiere mit sich führen,
  3. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
  4. Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichenZwecken nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich von der Betriebsleitung genehmigt.

2.6

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

2.7

Für Kinder bis 7 Jahren ist die Begleitung durch eine volljährige Aufsichtsperson erforderlich. Die Aufsichtspflicht der Begleitperson gilt während des gesamten Aufenthalts in unserer Einrichtung, sie wird nicht auf das diensthabende Personal übertragen.

2.8

Kinder ab 7 Jahren ohne volljährige Begleitperson müssen einen Freischwimmerpass vorweisen können.


§ 3 Entgelte

3.1

Die Eintrittspreise werden durch die Gemeinde Lensahn festgesetzt. Die Preise werden über die ausgehängte Preisliste und ggf. Prospekte bekannt gegeben und sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

3.2

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Einzel- oder Dauerkarte ist auf Verlangen dem Badpersonal vorzuzeigen. Wird ein Badegast ohne
gültige Eintrittskarte angetroffen, so wird er für diesen Tag vom Badebetrieb ausgeschlossen. lm Wiederholungsfalle wird Anzeige erstattet. Wer sich außerhalb der regulären Öffnungszeiten Zugang zum Freibad verschafft, macht sich strafbar und dies wird zur Anzeige gebracht.

3.3

Einzelkarten gelten nur am Kauftag und für den einmaligen Eintritt in das Bad. Nach Verlassen des Bades muss zum Wiedereintritt eine neue Eintrittskarte gelöst werden.

3.4

Das Wechselgeld ist sofort nach Erhalt vom Badegast zu prüfen. Eine Reklamation ist nur möglich, wenn der Kunde nachweist, zu wenig Wechselgeld erhalten zu haben.

3.5

Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.

3.6

Für verloren gegangene oder nicht genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet.

3.7

Die Saisonkarte verliert mit Ablauf des Kalenderjahres ihre Gültigkeit.

3.8

Eine ausgestellte Zehner-Karle ist im Ausstellungsjahr und im darauffolgendem Jahr gültig.


§ 4 Verhalten im Bad

4.1

Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte
Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

4.2

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

4.3

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden und nur auf der Liegewiese verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist strengstens untersagt.

4.4

Das Rauchen (auch elektrische Zigaretten) ist auf der Wiese erlaubt. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Das gesamte Gelände ist von Zigarettenresten freizuhalten. Es besteht ein komplettes Verbot für berauschende Mittel in jeglicher Form (Marihuana, Cannabis, THC)

4.5

Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen nur auf der Liegewiese benutzt werden.Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen.

4.6

Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Fundsachen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

4.7

Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Shishas, Grills, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder andere Medien zu benutzen.

4.8

Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und das Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung / der Gemeinde.

4.9

Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

4.10

Erleidet ein Badegast eine Verletzung, so hat er diese unverzüglich (also noch während des Aufenthaltes im Bad) dem Personal anzuzeigen. Das Unterlassen einer solchen Anzeige verwirkt jeglichen Ersatzanspruch. Das Personal ist nicht berechtigt, Ersatzansprüche zu regeln, bzw. irgendwelche Zusagen abzugeben.

4.11

Schwimmer- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern genutzt werden. Nichtschwimmed-innen haben die Nichtschwimmerbecken zu benutzen. Als Schwimmer gilt, wer mindestens die Bedingungen des Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) erfüllt.

4.12

Außerhalb des regulären Schwimmunterrichtes oder Angeboten dürfen Nichtschwimmer sich, auch nicht mit sogenannten Schwimmhilfen, in den Schwimmerbereichen aufhalten. Eventuelle Ausnahmen darf nur die anwesende diensthabende Aufsichtskraft in eigenem Ermessen zulassen. Hieraus können keine Ansprüche gestellt werden.

4.13

Bänke und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Bänken und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.


§ 5 Benutzung des Bades

5.1

Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der lnhalt wird danach als Fundsache behandelt.

5.2

Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung erfolgen. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen. Das Verwenden von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Aus hygienischen Gründen sind Maniküre, Pediküre oder Rasuren generell nicht gestattet.

5.3

Der Aufenthalt im Wasser ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. DieEntscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein die Aufsichtskraft.

5.4

Die Benutzung der Startblöcke/Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

  1. der Sprungbereich frei ist,
  2. nur eine Person den Startblock / die Sprunganlage betritt
  3. und andere Badegäste nicht gefährdet werden.

Das Unterschwimmen des Springbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. Bei Bedarf kann das Aufsichtspersonal sogenannte ungeformte Sprünge wie z.B. „Arschbomben" untersagen.

5.5

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Schwimmbecken ist untersagt.

5.6

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel Geräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

5.7

Die Nutzung von Wasserattraktionen verlangt Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Badegäste.

5.8

Rutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Einrutschbereich muss sofort verlassen werden. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr.


§ 6 Wertgegenstände, Fundsachen und Haftung

6.1

Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften — außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit — nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

6.2

Für den Verlust von Wertsachen, Barge Id und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschranks und/oder eines Werffachs werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes
liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Werffächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren, um einen Verlust zu vermeiden. lnsbesondere hat der Badegast diesen am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

6.3

Der Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder Leihsachen wird in Rechnung gestellt.


§ 7 Aufsicht

7.1

Das Personal, ggf. weitere Beauftragte des Bades, üben gegenüber alien Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

7.2

Das Personal des Waldschwimmbades führt Aufsicht und hat für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung, wie auch für die allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen. Zu diesem Zweck getroffenen Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 8 Gruppen

8.1

Der Besuch des Freibades in größeren Gruppen, ist nur mit Genehmigung des Badpersonals gestattet.

8.2

Schulklassen müssen das Bad geschlossen betreten und nach dem Baden ebenfalls geschlossen wieder verlassen.

8.3

Die Verantwortlichkeit über die Schüler und über die Wasseraufsicht obliegen allein der mit dem Schulschwimmen beauftragten Lehrkraft / Gruppenleiter.

8.4

Für die Aufsicht am Wasser sind Übungsleiter oder andere Personen einzusetzen, welche die Qualifikation eines Rettungsschwimmers (DLRG Silber) besitzen.


§ 9 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.


§ 10 Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt mit Aushang in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.


Zurück zur Auswahl